RS Vwgh 2020/6/16 Ro 2019/12/0006

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
64/03 Landeslehrer

Norm

LDG 1984 §12 Abs1 idF 2018/I/060
LDG 1984 §12 Abs3 idF 2018/I/060
LDG 1984 §44 idF 2002/I/119
LDG 1984 §45 idF 2003/071
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten ist in Bezug auf den konkret innegehabten, wirksam zugewiesenen Arbeitsplatz zu prüfen (vgl. z.B. VwGH 5.9.2019, Ra 2019/12/0041, und 29.1.2014, 2013/12/0052). Eine Herabsetzung der Jahresnorm bzw. Lehrverpflichtung aus beliebigem Anlass gemäß § 45 LDG 1984 kann nur über Antrag der Beamtin/des Beamten erfolgen. Gleiches gilt für eine solche nach § 44 LDG 1984. Einen derartigen Antrag hat die Beamtin jedoch für den Zeitraum, in dem die Entscheidungen der Dienstbehörde bzw. des VwG über ihre Ruhestandsversetzung erfolgten, nicht gestellt. Bei der im Rahmen der Primärprüfung durchzuführenden Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit ist daher im Revisionsfall von einem Arbeitsplatz mit voller Lehrverpflichtung auszugehen (vgl. VwGH 17.11.2004, 2004/12/0059).

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019120006.J01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten