RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2019/12/0060

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art20 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs2
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Gemäß des im Rahmen der Feinprüfung heranzuziehenden § 38 Abs. 2 Krnt. DienstrechtsG 1994 ist die Versetzung und damit die gemäß § 40 Abs. 4 legcit. "qualifizierte" Verwendungsänderung - mit Weisung - zulässig, wenn ein dienstliches Interesse daran besteht und der Beamte aufgrund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die Verwendung am neuen Arbeitsplatz erfüllt. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen (vgl. VwGH 13.9.2001, 97/12/0210).

Schlagworte

Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120060.L03

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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