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L22002 Landesbedienstete KärntenNorm
AVG §56Rechtssatz
Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 Krnt. DienstrechtsG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung - wie bei einer Versetzung - mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung oder eine "schlichte" Verwendungsänderung zulässig war (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0008, und 22.5.2012, 2011/12/0158). Die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilende Frage ihrer Qualifikation gemäß § 40 Abs. 4 legcit., ob sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher eine "qualifizierte" Verwendungsänderung darstellt, ist ausschließlich für die Frage der Festlegung des Prüfungsmaßstabes relevant. Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des § 40 Abs. 4 legcit. im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 (und 4) legcit. vorzunehmen ist, wäre eine "schlichte" Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von "Willkür" unzulässig (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0015, und 14.10.2013, 2013/12/0008).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120060.L02Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020