RS Vwgh 2020/6/16 Ra 2019/12/0060

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Veröffentlicht am 16.06.2020
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Index

L22002 Landesbedienstete Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs2
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs4
DienstrechtsG Krnt 1994 §38 Abs6
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs1
DienstrechtsG Krnt 1994 §40 Abs4
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Nach § 40 Abs. 4 iVm § 38 Abs. 6 Krnt. DienstrechtsG 1994 hat auf Antrag des Beamten die Landesregierung - wie bei einer Versetzung - mit Bescheid festzustellen, ob eine einer Versetzung gleichzuhaltende Verwendungsänderung oder eine "schlichte" Verwendungsänderung zulässig war (vgl. VwGH 14.10.2013, 2013/12/0008, und 22.5.2012, 2011/12/0158). Die im Zuge der Beurteilung der Zulässigkeit der Personalmaßnahme vorweg zu beurteilende Frage ihrer Qualifikation gemäß § 40 Abs. 4 legcit., ob sie einer Versetzung gleichzuhalten und daher eine "qualifizierte" Verwendungsänderung darstellt, ist ausschließlich für die Frage der Festlegung des Prüfungsmaßstabes relevant. Während nämlich im Falle einer Qualifikation im Verständnis des § 40 Abs. 4 legcit. im Feststellungsverfahren eine Feinprüfung der Maßnahme nach den Kriterien des § 38 Abs. 2 (und 4) legcit. vorzunehmen ist, wäre eine "schlichte" Verwendungsänderung lediglich bei Vorliegen von "Willkür" unzulässig (vgl. VwGH 22.4.2015, Ra 2014/12/0015, und 14.10.2013, 2013/12/0008).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019120060.L02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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