TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/24 97/13/0237

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;

Norm

BAO §212a;
BAO §217;
BAO §236 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Fellner, Dr. Hargassner, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers DDDr. Jahn, über die Beschwerde der I-Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dr. Georg Zanger und Mag. Michael Pilz, Rechtsanwälte in Wien I, Neuer Markt 1, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 27. Oktober 1997, Zl. RV/163-07/05/97, betreffend Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides wurde mit dem angefochtenen Bescheid ein von der Beschwerdeführerin erhobenes Begehren um Nachsicht gemäß § 212a Abs. 9 BAO festgesetzter Aussetzungszinsen im Instanzenzug abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hatte ihr Nachsichtsansuchen damit begründet, daß aufgrund einer Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 9. Oktober 1996 der Ablauf der bewilligten Aussetzungen der Einhebung verfügt worden sei und die aufgelaufenen Aussetzungszinsen festgesetzt worden seien. Die ursprüngliche Abgabenfestsetzung habe sich aus den Feststellungen einer abgabenbehördlichen Prüfung ergeben; gleichzeitig mit der über das Unternehmen der Beschwerdeführerin erfolgten Prüfung sei auch bei der K. AG eine Prüfung vorgenommen worden, die mit ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, welche sie von der Beschwerdeführerin erhalten habe, als beschränkt steuerpflichtig veranlagt worden sei. Diese Prüfung über das Unternehmen der K. AG habe Abgabengutschriften in der Höhe von insgesamt S 3,086.560,-- zutage gefördert, weil die Abgabenbehörde nämlich zur Einsicht gelangt sei, daß die von der K. AG erklärten Mieteinkünfte als Betriebsausgaben der Beschwerdeführerin nicht angesehen werden dürften und deswegen andererseits aber auch keine Mieteinkünfte der K. AG gewesen wären, die sie in Österreich zu versteuern gehabt hätte. Die Beschwerdeführerin habe nach Abschluß der Prüfung durch Zustellung der Bescheide eine Abgabenbelastung von

S 1,829.875,-- erfahren, während in der parallel hiezu begonnenen Prüfung über dieselbe Sachfrage bislang noch keine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabengutschriften in der Höhe von S 3,086.560,-- erfolgt sei. Dies habe zur Festsetzung von Aussetzungszinsen in Höhe von S 1,400.735,-- für Abgaben geführt, die bei gleichzeitiger Zustellung entsprechender Abgabenbescheide an beide geprüfte Unternehmen mittels Überrechnung zu begleichen gewesen wären. Eine Zustellung von Bescheiden an die K. AG sei mit der Begründung unterlassen worden, daß der Abschluß der Prüfung bei der K. AG von der Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz über die Prüfungsfeststellungen bei der Beschwerdeführerin abhängig zu machen sei. Daß durch das Zurückhalten bereits ausgefertigter Steuerbescheide im Falle festgestellter Abgabengutschriften in Höhe von insgesamt S 3,086.560,-- und Hinausgabe von Bescheiden mit einer Abgabenbelastung von insgesamt S 1,829.875,-- dem Abgabepflichtigen die Möglichkeit genommen werde, die Abgabengutschriften mit den Abgabenbelastungen gegenverrechnen zu lassen, wodurch angesichts eines lang andauernden Rechtsmittelverfahrens für den Abgabenrückstand Aussetzungszinsen in Höhe von S 1,400.735,-- zu berechnen gewesen seien, könne ein vom Gesetzgeber gewolltes Ergebnis nicht sein.

Die belangte Behörde verwies in der Begründung des angefochtenen Bescheides darauf, daß eine steuerliche Auswirkung, die ausschließlich die Folge eines als generelle Norm erlassenen Gesetzes sei, nicht durch Nachsicht behoben werden könne. Die Rechtsschutzeinrichtung des § 212a BAO diene allein dazu, einen Berufungswerber nicht generell einseitig mit allen Folgen einer potentiell rechtswidrigen behördlichen Entscheidung bis zur endgültigen Erledigung des Rechtsmittels zu belasten. Habe die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gegen Abgabenbescheide erhobenen Berufungen beantragt, die Einhebung der aus den bekämpften erstbehördlichen Bescheiden resultierenden Abgabenschuldigkeiten bis zur Erledigung der Berufungsverfahren auszusetzen, dann habe die Beschwerdeführerin die Rechtsschutzeinrichtung der Aussetzung der Einhebung nicht deshalb gewählt, weil sie zur Tilgung ihrer Abgabenschuldigkeiten auf die Überrechnung eines Guthabens der K. AG gewartet habe, sondern weil sie die Nachforderungen nicht vor der Entscheidung über ihre Berufungen habe entrichten wollen. Die vorgeschriebenen Aussetzungszinsen stünden somit in keinem Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt, sodaß in der Einhebung dieser Aussetzungszinsen auch keine sachliche Unbilligkeit erblickt werden könne.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde erklärt die Beschwerdeführerin, sich in ihrem Recht auf Nachsicht als verletzt anzusehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin trägt vor, die belangte Behörde übersehe, daß es sich durch den gänzlichen Wegfall der Steuerpflicht der K. AG nicht mehr um einen anderen Abgabepflichtigen handeln könne, sondern daß die Beschwerdeführerin vielmehr auch die Steuerbelastung des bislang anderen Abgabepflichtigen in der Person der K. AG durch zusätzliche Festsetzung der Körperschaftsteuer für nicht mehr bei der K. AG steuerpflichtige Mieteinnahmen übertragen erhalten habe. Durch das Unterbleiben einer Zustellung der Bescheide an die K. AG sei dieses nicht mehr steuerpflichtige Subjekt weiterhin mit bereits bezahlten Abgaben belastet, die Beschwerdeführerin hingegen zusätzlich mit solchen Abgaben belastet worden, für welche ein laut Betriebsprüfung nicht mehr vorhandener Abgabepflichtiger die Abgaben bereits entrichtet habe. Ein solcher Fall begründe Unbilligkeit der Einhebung im Sinne des § 236 BAO.

Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des von ihr bekämpften Bescheides auf.

Gemäß § 236 Abs. 1 BAO können fällige Abgabenschuldigkeiten auf Antrag des Abgabepflichtigen ganz oder zum Teil durch Abschreibung nachgesehen werden, wenn ihre Einhebung nach Lage des Falles unbillig wäre. Die im § 236 Abs. 1 BAO bezogene Unbilligkeit der Abgabeneinhebung kann entweder persönlich oder sachlich bedingt sein, wobei sachliche Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung in Fällen anzunehmen ist, in denen das ungewöhnliche Entstehen einer Abgabenschuld zu einem unproportionalen Vermögenseingriff beim Steuerpflichtigen führt; der in der anormalen Belastungswirkung und, verglichen mit ähnlichen Fällen, im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muß seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflußbare Weise eine vom Steuerpflichtigen nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/13/0264, 0265).

Eine solche Fallkonstellation liegt schon deshalb nicht vor, weil die vom Nachsichtsbegehren betroffenen Aussetzungszinsen eine Abgabenschuld (für Nebenansprüche) darstellen, deren Entstehen von der Beschwerdeführerin gerade durch ihren Antrag auf Aussetzung der Einhebung ausgelöst worden ist. Daß mit der Bezugnahme auf Vorgänge auf dem Abgabenkonto eines anderen Abgabepflichtigen die Unbilligkeit der Einhebung einer Abgabe im allgemeinen von vornherein nicht tauglich dargestellt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 22. März 1995, 94/13/0264, 0265, mit weiteren Nachweisen). Daß im Beschwerdefall die K. AG ein mit der Beschwerdeführerin rechtlich identisches Rechtsobjekt sei, wird von der Beschwerdeführerin einsichtigerweise nicht behauptet. Die Auswirkungen des Unterbleibens eines Ergehens von Steuerbescheiden an die K. AG auf das aus der abgabenbehördlichen Prüfung beider Unternehmen für die Beschwerdeführerin resultierende steuerliche Ergebnis im Lichte der Unbilligkeit einer Abgabeneinhebung nach § 236 BAO zu untersuchen, kann zur Lösung des vorliegenden Beschwerdefalles nichts beitragen. In diesem geht es nämlich nicht um die Beurteilung einer Unbilligkeit der Einhebung der für die Beschwerdeführerin aus den Ergebnissen der abgabenbehördlichen Prüfung entstandenen Abgabenschuld, sondern ausschließlich um die Frage einer Unbilligkeit der Einhebung jener weiteren Abgabenschuld, die deswegen entstanden ist, weil die Beschwerdeführerin um Aussetzung der Einhebung ihrer aus der abgabenbehördlichen Prüfung erwachsenen Abgabenschuld angesucht hatte. Dies aber war eine von der Beschwerdeführerin selbst getroffene Entscheidung, deren gesetzliche Folgen sie tragen muß, ohne daß diese Rechtsfolgen ihres Aussetzungsantrages als sachliche Unbilligkeit erkannt werden könnten.

Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren, im Grunde des § 35 Abs. 1 VwGG somit auch ohne die von der Beschwerdeführerin beantragte mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130237.X00

Im RIS seit

20.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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