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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
FSG 1997 §24 Abs4Rechtssatz
Die Auffassung des VwG, der Geschwindigkeitsexzess (der Revisionswerber lenkte zur Nachtzeit auf der Autobahn einen Pkw mit einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 278,9 km/h), für den der Revisionswerber rechtskräftig bestraft wurde, begründe schon für sich alleine den Verdacht auf mangelnde Bereitschaft zur Verkehrsanpassung, ist nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019110017.J07Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020