RS Vwgh 2020/6/23 Ra 2020/20/0143

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Veröffentlicht am 23.06.2020
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Index

E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3
VwGVG 2014 §29
62018CJ0406 PG VORAB

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen vorliegen, handelt es sich um eine Prüfung, die aufgrund der Umstände des konkreten Einzelfalls stattzufinden hat (vgl. dazu etwa VwGH 15.4.2020, Ra 2019/20/0340; 31.10.2019, Ra 2019/20/0309; in Bezug auf die unionsrechtlichen Vorgaben vgl. EuGH 19.3.2020, C-406/18, Rn. 29, wonach jede Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf einer individuellen Prüfung, deren Ziel es ist, festzustellen, ob unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Antragstellers die Voraussetzungen für die Zuerkennung vorliegen, beruhen muss). Eine solche Prüfung hat das BVwG mit seinem bloßen Hinweis, das BFA habe in einem anderen Fall die Voraussetzungen für die Gewährung von subsidiärem Schutz an einen aus demselben Herkunftsstaat wie der Antragsteller stammenden Asylwerber bejaht, nicht vorgenommen.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62018CJ0406 PG VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020200143.L01

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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