RS OGH 2020/5/20 4Ob241/19y

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Norm

UWG §2 A4

Rechtssatz

Grundlage der Prüfung beim Irreführungstatbestand kann nur ein vom Kläger behaupteter konkreter Sachverhalt sein. Es genügt daher nicht, dass der Kläger ganz allgemein behauptet, dass der Beklagte durch eine bestimmte Angabe „in die Irre führe“; er muss vielmehr den Irreführungspunkt detailliert in drei Schritten benennen: Welchen Eindruck gewinnt der Durchschnittsverbraucher von der Angabe, inwieweit weicht dieser Eindruck von der Wirklichkeit ab, und ist der unrichtige Eindruck geeignet, die geschäftliche Entscheidung zu beeinflussen. Dieser so präzisierte Irreführungspunkt muss sich auch im Begehren widerspiegeln.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133172

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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