TE OGH 2020/5/26 10ObS11/20w

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Veröffentlicht am 26.05.2020
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Univ.-Prof. Dr. Neumayr als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Fichtenau und den Hofrat Mag. Ziegelbauer, sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin Lotz (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Josef Putz (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A*****, vertreten durch Mag. Martin Reihs, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Österreichische Gesundheitskasse, 1030 Wien, Haidingergasse 1, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Krankengeld, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Oktober 2019, GZ 10 Rs 88/19p-10, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 27. März 2019, GZ 8 Cgs 169/18b-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei und die beklagte Partei haben die Kosten des Revisionsverfahrens jeweils selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Bezeichnung der ursprünglich beklagten Wiener Gebietskrankenkasse war gemäß § 23 Abs 1 und § 538t Abs 1 ASVG von Amts wegen auf Österreichische Gesundheitskasse zu berichtigen.

Gegenstand des Sozialrechtsstreits ist die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Krankengeld für den Zeitraum von 1. 8. 2018 bis 18. 11. 2018. Strittig ist, ob für die Berechnung dieses Anspruchs gemäß § 41 Abs 1 AlVG auf den letzten tatsächlichen Notstandshilfebezug des Klägers abzustellen ist (Standpunkt der Beklagten), oder ob von einem ab 1. 7. 2018 fiktiv gebührenden höheren Notstandshilfeanspruch auszugehen ist, weil mit der Novelle des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl I 2017/157, die Anrechnung des Partnereinkommens auf diesen Anspruch abgeschafft wurde (Standpunkt des Klägers).

Der Kläger bezog im Zeitraum von 12. 8. 2016 bis 9. 10. 2016 Notstandshilfe in Höhe von 0,19 EUR täglich.

Von 18. 10. 2016 bis 18. 11. 2018 war der Kläger arbeitsunfähig infolge Krankheit. Er bezog zunächst von 21. 10. 2016 bis 31. 12. 2016 Krankengeld in Höhe von 0,19 EUR täglich. Danach bezog der Kläger von 1. 1. 2017 bis 31. 7. 2018 Rehabilitationsgeld in Höhe von brutto 52,45 EUR (netto 46,84 EUR) täglich. Im Anschluss an das Rehabilitationsgeld bezog der Kläger im Zeitraum von 1. 8. 2018 bis zum 18. 11. 2018 (26 Wochen) wiederum Krankengeld in Höhe von 0,19 EUR täglich.

Ab 19. 11. 2018 bezog der Kläger wieder Notstandshilfe in Höhe von 28,79 EUR täglich.

Mit Bescheid vom 29. 11. 2018 wies die Wiener Gebietskrankenkasse – soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung – den Antrag des Klägers auf Gewährung von Krankengeld für den Zeitraum 1. 8. 2018 bis 18. 11. 2018 in einem höheren Ausmaß als 0,19 EUR pro Tag ab.

Mit seiner gegen diesen Bescheid eingebrachten Klage begehrte der Kläger die Zuerkennung eines höheren Krankengeldes als 0,19 EUR täglich für den Zeitraum von 1. 8. 2018 bis 18. 11. 2018. Mit Wirksamkeit ab 1. 7. 2018 sei die Berücksichtigung des Partnereinkommens bei der Berechnung der Notstandshilfe (§ 36 Abs 2 und 3 AlVG) abgeschafft worden. Die Notstandshilfe werde von Amts wegen ohne Anrechnung des Partnereinkommens ab 1. 7. 2018 neu bemessen und ausgezahlt. Der Kläger hätte ohne Anrechnung des Partnereinkommens und des Familienzuschlags ab 1. 8. 2018 einen Anspruch auf Notstandshilfe in Höhe von 28,79 EUR täglich gehabt. Da ihm aber auch von 1. 8. 2018 bis 18. 11. 2018 ein Krankengeld in Höhe der ursprünglich unter Anrechnung des Partnereinkommens ermittelten Notstandshilfe gezahlt worden sei, werde er als Arbeitsloser, der infolge Krankheit arbeitsunfähig sei, in unsachlicher Weise schlechter behandelt als ein arbeitsfähiger Arbeitsloser.

Dagegen wandte die Beklagte ein, dass Krankengeld gemäß § 41 Abs 1 AlVG in der Höhe der zuletzt nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz bezogenen Leistung gebühre. Der Kläger habe weder am 1. 7. 2018 noch am 1. 8. 2018 die Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe erfüllt, weil er bis einschließlich 18. 11. 2018 nicht arbeitsfähig im Sinn des § 8 AlVG gewesen sei. Es bestehe daher kein Anspruch auf Neuberechnung der Notstandshilfe zum Zeitpunkt 1. 7. 2018.

Das Erstgericht sprach dem Kläger für den Zeitraum von 1. 8. 2018 bis 18. 11. 2018 Krankengeld in der Höhe von 28,79 EUR täglich – unter Anrechnung der bisher aus diesem Titel geleisteten Zahlungen von 0,19 EUR täglich – daher in Höhe weiterer 28,60 EUR zu. Ab dem 1. 7. 2018 sei amtswegig das Partnereinkommen bei der Höhe der Notstandshilfe nicht mehr zu berücksichtigen. Da die Änderung des § 36 AlVG mit 1. 7. 2018 wirksam geworden sei, stehe dem Kläger ein höheres Krankengeld zu.

Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobenen Berufung Folge und wies das auf Gewährung eines weiteren täglichen Krankengeldes von 28,60 EUR gerichtete Klagebegehren ab. Gemäß § 41 Abs 1 AlVG gebühre das Krankengeld in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung nach dem AlVG ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrags gemäß § 20 Abs 6 AlVG. Daher sei die zuletzt vom Kläger bezogene Notstandshilfe in Höhe von 0,19 EUR täglich als Bemessungsgrundlage für das Krankengeld heranzuziehen. Dies sei nämlich die letzte vor dem Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit nach dem AlVG bezogene Leistung des Klägers gewesen. Ein weiterer Versicherungsfall der Krankheit sei infolge der Fortsetzung der ursprünglichen Erkrankung auch am 1. 8. 2018 nicht eingetreten, § 41 Abs 1 letzter Satz AlVG ordne die sinngemäße Geltung des § 139 Abs 3 ASVG an.

Ruhe der Anspruch auf Notstandshilfe, wie hier während des Bezugs von Krankengeld (§ 16 Abs 1 lit a AlVG) und von Rehabilitationsgeld (§ 16 Abs 1 lit o AlVG), so könne der ursprüngliche Anspruch nach Wegfall des Ruhensgrundes nach § 46 Abs 5 AlVG fortbezogen werden. Das Krankengeld kompensiere gemäß § 41 AlVG in allen Fällen nur den Ausfall, der den Leistungsbeziehern durch Entgang des sonst weiterlaufenden Bezugs nach dem AlVG entstünde. Dies habe schon nach der früheren Rechtslage in Fällen, in denen wegen der Anrechnung des Partnereinkommens nur eine geringe oder gar keine Notstandshilfe zugestanden sei, bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit zur Folge gehabt, dass nur ein entsprechend geringes oder gar kein Krankengeld zugestanden sei. Mit 1. 7. 2018 habe der Gesetzgeber den Wegfall der Einrechnung des Partnereinkommens im Notstandshilfebezug beschlossen. § 41 AlVG sei mit dieser Novelle nicht geändert worden. Es sei daher an der Rechtsprechung festzuhalten, wonach es auf den letzten tatsächlichen Leistungsbezug nach dem AlVG ankomme. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage fehle.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die von der Beklagten beantwortete Revision des Klägers, mit der er die Stattgebung der Klage anstrebt.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig. Sie ist jedoch nicht berechtigt.

Der Revisionswerber macht geltend, dass der Wortlaut des § 41 Abs 1 AlVG verschweige, wie der Begriff der „zuletzt bezogenen Leistung“ nach dieser Bestimmung zu verstehen sei. Nach richtiger Auslegung dieser Bestimmung komme es dafür nicht nur auf die Leistungsart vor Beginn des Krankenstands, sondern auch auf die faktischen Umstände an. Nicht maßgeblich sei jedoch die Rechtslage vor Beginn des Krankenstands. Daher dürfe das Partnereinkommen auch bei der – hier wegen des Ruhens des Anspruchs auf Notstandshilfe zum Zeitpunkt 1. 7. 2018 fiktiven – Berechnung der Notstandshilfe nicht mehr eingerechnet werden. Nur dies entspreche auch der Absicht des Gesetzgebers, die mit der Abschaffung der Anrechnung des Partnereinkommens bei der Notstandshilfe beabsichtigte Benachteiligung für Frauen endgültig abzuschaffen. Jede andere Auslegung wäre unsachlich und gleichheitswidrig, weil ein am Stichtag 1. 7. 2018 gerade noch gesunder arbeitsloser Notstandshilfebezieher eine höhere Leistung erhielte als ein zu diesem Zeitpunkt kranker Notstandshilfebezieher.

Dem ist entgegenzuhalten:

1.1 Maßgeblich für die Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruchs ist § 41 Abs 1 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977, BGBl 1977/609 (AlVG) in der (mit Ausnahme des Verweises auf das Umschulungsgeld, § 6 Abs 1 Z 9 in § 41 Abs 1 AlVG) seit 1. 7. 2013 in Kraft stehenden Fassung des SRÄG 2013, BGBl I 2013/67 (§ 79 Abs 130 AlVG). Diese Bestimmung lautet auszugsweise:

Leistungen der Krankenversicherung

§ 41 (1) Das Krankengeld gebührt in der Höhe der zuletzt bezogenen Leistung (gemäß § 6 Abs. 1 Z 1, 2, 3 soweit eine Leistung gemäß § 23 Abs. 1 Z 2 beantragt wurde, 4, 5, 7, 8 und 9) nach diesem Bundesgesetz, ohne Berücksichtigung eines allfälligen Zusatzbetrages gemäß § 20 Abs. 6. … Die §§ 126 Abs. 1 und 139 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes gelten sinngemäß.“

1.2 Die Bezieher von Notstandshilfe nach dem AlVG (§ 6 Abs 1 Z 2, §§ 33 ff AlVG) genießen gemäß § 40 Abs 1 AlVG Krankenversicherungsschutz, der auch einen Krankengeldanspruch (§ 41 AlVG) umfasst. § 41 Abs 1 Satz 1 AlVG schließt die Anwendung der die Bemessungsgrundlage für das Krankengeld und dessen Höhe betreffenden Bestimmungen der §§ 125, 141 ASVG aus (RS0050754).

1.3 Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der letzte tatsächliche Bezug des Klägers nach dem AlVG vor Eintritt des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit am 18. 10. 2016 (§ 120 Z 2 ASVG) der Bezug der Notstandshilfe von 12. 8. 2016 bis 9. 10. 2016 war, und dass die Berechnung dieser Notstandshilfe mit 0,19 EUR pro Tag unter Berücksichtigung des Partnereinkommens erfolgte. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass beim Kläger am 1. 8. 2018 eine Fortsetzung der Krankheit im Sinn des § 139 Abs 3 ASVG, der gemäß § 41 Abs 1 letzter Satz AlVG sinngemäß anzuwenden ist, vorlag, sodass nicht von einem weiteren Versicherungsfall der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit bei Beginn des zweiten Krankengeldbezugs auszugehen ist, wird vom Revisionswerber nicht in Zweifel gezogen.

2.1 Mit der Änderung des AlVG durch die Novelle BGBl I 2017/57 wurde die Anrechnung des Partnereinkommens bei der Berechnung der Notstandshilfe durch die Novellierung des § 36 Abs 2 und 3 AlVG abgeschafft. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass mit dieser Novellierung eine Ungleichbehandlung der durch die Anrechnung des Partnereinkommens überwiegend benachteiligten Frauen endgültig beendet werden sollte (IA 1366/A 25. GP 2 f).

2.2 Im Zuge der Änderungen des Entwurfs zur Novelle BGBl I 2017/57 wurden im Plenum des Nationalrats (ohne nähere Erläuterungen, 9901 BlgBR 25. GP) die Übergangsbestimmungen in § 79 Abs 161 und § 80 Abs 16 AlVG geschaffen, die lauten:

- § 79 Abs 161 AlVG:

„§ 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, Abs. 5 und Abs. 6, § 42 sowie § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr. 157/2017 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft und gelten für Zeiträume nach dem 31. Juni 2018. Für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 gelten § 6 Abs. 2, § 36 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 5 bis 8, § 42 sowie § 43 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr. 157/2017 weiter.“

- § 80 Abs 16 AlVG:

„(16) § 34 samt Überschrift und § 42 Abs. 6 sowie die Notstandshilfeverordnung, BGBl Nr. 352/1973, in der Fassung der Verordnung BGBl II Nr. 490/2001, treten mit 1. Juli 2018 außer Kraft; sie gelten jedoch für Zeiträume vor dem 1. Juli 2018 weiter.“

- § 81 Abs 14 AlVG:

„(14) Personen, die am 30. Juni 2018 einen Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch gemäß § 34 haben, sind ab 1. Juli 2018 amtswegig auf Notstandshilfe umzustellen, wenn sie zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für den Anspruch auf Notstandshilfe erfüllen. Ruht der Anspruch auf Notstandshilfe zu diesem Zeitpunkt gemäß § 16, so gebührt die Notstandshilfe bei Vorliegen der Voraussetzungen ab dem Tag nach dem Wegfall des Ruhensgrundes.“

2.3 Der mit BGBl I 2017/57 aufgehobene § 34 Abs 1 AlVG lautete in seiner bis zum 1. 7. 2018 geltenden Fassung BGBl I 2011/122 auszugsweise:

Kranken- und Pensionsversicherungsanspruch

§ 34. (1) Wer ausschließlich wegen der Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten oder der Lebensgefährtin mangels Notlage keinen Anspruch auf Notstandshilfe hat, hat für die Dauer der Erfüllung der übrigen Voraussetzungen für den Bezug von Notstandshilfe Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung wie während des Bezuges von Notstandshilfe. …“

2.4 Durch die Novelle BGBl I 2017/157 wurde daher ab 1. 7. 2018 die Anrechnung des Partnereinkommens für die Beurteilung des Vorliegens einer Notlage bzw der Berechnung der Höhe der Notstandshilfe abgeschafft. Dadurch entfiel auch der Anspruch auf Kranken- und Pensionsversicherung für Personen, die ausschließlich wegen Berücksichtigung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe haben (Gerhartl, Die Notstandshilfe, JAP 2017/2018/22, 222). Aus § 81 Abs 14 Satz 2 AlVG ergibt sich, worauf der Revisionswerber selbst hinweist, dass eine amtswegige Umstellung auf die Notstandshilfe für Personen, die am 30. 6. 2018 nur aufgrund der bisher erfolgten Einrechnung des Partnereinkommens keinen Anspruch auf Notstandshilfe hatten (§ 34 AlVG aF), mit 1. 7. 2018 dann nicht erfolgte, wenn der Anspruch auf Notstandshilfe – wie im Fall des Klägers – zu diesem Zeitpunkt ruhte.

3.1 Aus den zitierten Gesetzesmaterialien ergibt sich entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers kein Hinweis auf eine Absicht des Gesetzgebers, mit der Änderung der Berechnung der Notstandshilfe durch Außerachtlassung des Partnereinkommens auch die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld nach § 41 Abs 1 AlVG während dessen Bezugs ändern zu wollen. § 41 Abs 1 AlVG wurde nämlich durch das Bundesgesetz BGBl I 2017/157, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinwies, nicht geändert. Diese Bestimmung stellt für die Bemessung des Krankengeldes nach ihrem Wortlaut nach wie vor auf die „Höhe der zuletzt bezogenen Leistung“ nach dem AlVG ab. Dies war die im Jahr 2016 vom Kläger bezogene Notstandshilfe, für deren Berechnung das Partnereinkommen maßgeblich war. Eine Grundlage für die vom Kläger gewünschte Berechnung des Krankengeldes gemäß § 41 Abs 1 AlVG nach einer bloß fiktiven Höhe eines Notstandsbezugs per 1. 8. 2018 findet sich im Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung nicht.

3.2 Der Gesetzgeber stellt in § 41 Abs 1 AlVG ausdrücklich auf den tatsächlichen – und nicht bloß fiktiven (vgl 10 ObS 118/13w SSV-NF 27/77, Pkt 2.3) – Letztbezug nach dem AlVG ab. Das Krankengeld nach dem AlVG soll nur den infolge des Eintritts des Versicherungsfalls der Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit eingetretenen Ausfall des sonst weiterlaufenden Bezugs nach dem AlVG kompensieren (10 ObS 115/92 SSV-NF 6/111). Eine Änderung der familiären Situation oder des Einkommens wird nach der Absicht des Gesetzgebers nicht während des Krankengeldbezugs, sondern erst im Zeitpunkt des Fortbezugs der Leistung aus dem AlVG nach dem Wegfall des Krankengeldbezugs (bzw des Ruhenstatbestands) wirksam (Auer-Mayer in Pfeil, AlV-Komm [50. Lfg] § 41 AlVG Rz 3 mwH; Krapf/Keul, AlVG [13. Lfg] § 41 Rz 767; Drs in SV-Komm [173. Lfg] § 141 ASVG Rz 20 mzwH). Nach dieser schon vor der Novelle BGBl I 2017/157 geltenden Rechtslage führte nicht einmal eine – selbst gravierende – Änderung der Familien- oder Einkommensverhältnisse (etwa die Trennung vom Partner) zu einer Änderung der Höhe des Krankengeldes nach dem AlVG. Um so weniger ist dies für eine Situation wie die vorliegende anzunehmen, in der eine Rechtsänderung nicht die Höhe des Anspruchs auf Krankengeld nach dem AlVG, sondern lediglich jene der Notstandshilfe betrifft, die überdies im hier strittigen Zeitraum wegen des Krankengeldbezugs ruhte (§ 16 Abs 1 lit a AlVG).

3.3 Dem Argument, der Verwaltungsaufwand sei bei einer einmaligen Neubemessung des Krankengeldes wesentlich geringer als bei einer „ständigen“ Neubemessung, ist entgegenzuhalten, dass eine solche während des Bezugs wie ausgeführt nicht vorgesehen ist.

3.4 Die vom Revisionswerber für seinen Standpunkt zitierte Übergangsbestimmung des § 79 Abs 161 AlVG regelt lediglich den zeitlichen Anwendungsbereich des Alt- und Neurechts. Dies ist für die Berechnung der Notstandshilfe nach § 36 AlVG von Bedeutung, nicht aber für die hier zu beurteilende Bemessung der Höhe des Krankengeldes. § 41 Abs 1 AlVG ist in dieser Übergangsbestimmung nicht genannt.

4.1 Die vom Revisionswerber behauptete Gleichheitswidrigkeit des § 41 Abs 1 AlVG liegt nicht vor. Eine Regelung ist nicht schon dann gleichheitswidrig, wenn ihr Ergebnis nicht in allen Fällen als befriedigend angesehen werden wird. Dem Normsetzer muss es gestattet sein, eine einfache und leicht handhabbare Regelung zu treffen (RS0053882). Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum insofern zu, als er in seinen rechts- und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht sind Stichtagsregelungen in Anpassung an die wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten unvermeidlich, mögen sie auch in Einzelfällen Härten mit sich bringen. Eine zeitliche Differenzierung durch eine Stichtagsregelung verstößt nicht grundsätzlich gegen das Gleichheitsgebot (RS0117654).

4.2 Gesetzgeberisches Ziel des § 41 Abs 1 AlVG ist wie ausgeführt nur der Erhalt des letzten sonst weiterlaufenden Leistungsbezugs nach dem AlVG im Fall eines Krankengeldanspruchs. Eine Durchschnittsbetrachtung, die den Ausfall des Arbeitsverdienstes ausgleichen soll, wird im Bereich der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen (Krapf/Keul, AlVG [13. Lfg] § 41 AlVG Rz 767). Folgte man dem Standpunkt des Klägers, wäre dieser gegenüber Krankengeldbeziehern, deren familiäre oder Einkommensverhältnisse sich aus anderen Gründen als jenem des Wegfalls der Einrechnung des Partnereinkommens verändern, ohne dass dies zu einer Neubemessung des Krankengeldes nach dem AlVG führt, besser gestellt.

5. Der Revision ist daher nicht Folge zu geben.

Die Kostenentscheidung betreffend den Kläger beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit wurden nicht geltend gemacht und ergeben sich auch nicht aus der Aktenlage.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens gemäß § 77 Abs 1 Z 1 ASGG selbst zu tragen.

Textnummer

E128606

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:010OBS00011.20W.0526.000

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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