Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Roch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Priv.-Doz. Dr. Rassi und Mag. Painsi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G***** GmbH, *****, vertreten durch Tschurtschenthaler Walter Fister Rechtsanwälte GmbH in Klagenfurt am Wörthersee, gegen die verpflichtete Partei D*****, vertreten durch Mag. Michael-Thomas Reichenvater, Rechtsanwalt in Graz, wegen 18.916,82 EUR sA, über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 10. Dezember 2019, GZ 4 R 253/19h-6, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Graz-West vom 4. November 2019, GZ 109 E 3679/19a-2, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Verpflichteten gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem der Exekutionsantrag der Betreibenden bewilligt wurde, nicht Folge. Es sprach unter Bezugnahme auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.
Der vom Verpflichteten dennoch erhobene „außerordentliche“ Revisionsrekurs ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO iVm § 78 EO ist (auch) im Exekutionsverfahren – abgesehen von hier nicht vorliegenden Ausnahmen (s dazu RS0132903) – ein weiterer Rechtszug gegen die zur Gänze bestätigende Rekursentscheidung unzulässig.
Der Revisionsrekurs ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Textnummer
E128611European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00065.20K.0527.000Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
22.07.2020