Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Roch als Vorsitzenden sowie den Hofrat Priv.-Doz. Dr. Rassi und die Hofrätinnen Mag. Korn, Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der Betroffenen Z*****, geboren am ***** 1995, *****, vertreten durch die gerichtliche Erwachsenenvertreterin C*****, diese vertreten durch Mag. Hermann Fröschl, Rechtsanwalt in Wien; Kollisionskurator Mag. A*****, Rechtsanwalt in Wien, wegen Umbestellung des Erwachsenenvertreters, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 29. Mai 2020, GZ 45 R 99/20x-91, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Der Kollisionskurator wird mit seinem Antrag vom 26. Juni 2020, der Rekursentscheidung gemäß § 44 AußStrG vorläufige Verbindlichkeit zuzuerkennen, auf diese Entscheidung verwiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Gemäß § 246 Abs 3 Z 2 ABGB hat das Gericht die gerichtliche Erwachsenenvertretung einer anderen Person zu übertragen, wenn der Vertreter verstorben ist, nicht die erforderliche Eignung aufweist oder durch die Vertretung unzumutbar belastet wird oder es sonst das Wohl der vertretenen Person erfordert. Die Beurteilung der Notwendigkeit der Umbestellung eines gerichtlichen Erwachsenenvertreters ist nur auf den Einzelfall bezogen und betrifft daher grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage (RS0117813 [T2]).
2. Die im Mai 2015 zwischen der Erwachsenenvertreterin und der von ihr vertretenen, damals akut von Obdachlosigkeit bedrohten Betroffenen geschlossene Vereinbarung über die Zurverfügungstellung eines zum Büro der Erwachsenenvertreterin gehörigen Gästezimmers unter Mitbenützung der Nebenräume gegen ein Entgelt von 13,20 EUR brutto täglich wurde vom damaligen Pflegschaftsrichter ausdrücklich nur als vorübergehende Maßnahme genehmigt, jedoch letztlich bis zur Übersiedlung der Betroffenen in eine von ihr angemietete Wohnung Ende Jänner 2019 aufrecht erhalten. Da der vom Erstgericht (erst) mit Beschluss vom 8. April 2019 in dieser Angelegenheit für die Betroffene bestellte Kollisionskurator diese Vereinbarung für die Zeit ab Dezember 2015 ausdrücklich nur soweit genehmigte, als das von der Betroffenen an die Erwachsenenvertreterin zu leistende monatliche Entgelt 198,50 EUR nicht überstieg (sodass sich nach seiner überschlagsmäßigen Berechnung eine Überzahlung von knapp 8.900 EUR ergibt), steht – mangels wirksamer Vereinbarung bezüglich des darüber hianusgehenden Entgelts – ein bereicherungsrechtlicher Rückforderungsanspruch der Betroffenen gegen ihre Erwachsenenvertreterin im Raum. Unter diesen Umständen stellt es aber keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung dar, dass die Vorinstanzen wegen des bestehenden Interessenkonflikts (vgl RS0048982 [T1]) eine Enthebung der bisherigen Erwachsenenvertreterin als zwingend geboten erachteten.
3. Auch die Verneinung der Beschwer der Betroffenen durch die (in Punkt 4. und 5. des erstgerichtlichen Beschlusses enthaltenen) Aufträge an die bisherige Erwachsenenvertreterin, binnen vier Wochen einen Schlussbericht samt Schlussrechnung zu erstatten und sämtliche Unterlagen an den neuen Erwachsenenvertreter auszufolgen, bzw binnen weiterer acht Wochen einen Übernahmebericht zu erstatten, begründet keine erhebliche Rechtsfrage. Es ist nämlich nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtssphäre der Betroffenen dadurch konkret beeinträchtigt sein sollte, dass die bisherige Erwachsenenvertreterin bereits vor Eintritt der Rechtskraft des Umbestellungsbeschlusses einen Schlussbericht samt Schlussrechnung zu legen und sämtliche Unterlagen an den neuen Erwachsenenvertreter auszufolgen hat.
4. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Textnummer
E128610European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2020:0030OB00108.20H.0708.000Im RIS seit
22.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.01.2021