Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH ist die Ausscheidensentscheidung bei Unterlassen der gebotenen vertieften Angebotsprüfung durch den Auftraggeber für nichtig zu erklären (vgl VwGH 2011/04/0011).
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Ausscheidungsgrund; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.4.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020