Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
30.06.2020Norm
LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1Rechtssatz
Aus dem BVergG 2018 ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass Preisverschiebungen generell unzulässig sind, sondern es kommt nach den §§ 137, 138 leg cit auf die Angemessenheit der Preise bzw deren betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit […] bzw nach § 141 Abs 1 Z 3 leg cit auf das erwiesene Vorliegen einer spekulativen Preisgestaltung an. Beim Verdacht einer Preisverschiebung ist jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen und vom Bieter eine verbindliche Aufklärung gemäß § 138 Abs 1 und 5 leg cit zu verlangen.
Schlagworte
Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Ausscheidungsgrund; vertiefte Angebotsprüfung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.4.001.2020Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020