RS Lvwg 2020/6/30 LVwG-VG-4/001-2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

30.06.2020

Norm

LVergabenachprüfungsG NÖ 2003 §16 Abs1
BVergG 2018 §48
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §137
BVergG 2018 §138
BVergG 2018 §141 Abs1

Rechtssatz

Aus dem BVergG 2018 ergibt sich kein Anhaltspunkt, dass Preisverschiebungen generell unzulässig sind, sondern es kommt nach den §§ 137, 138 leg cit auf die Angemessenheit der Preise bzw deren betriebswirtschaftliche Erklärbarkeit und Nachvollziehbarkeit […] bzw nach § 141 Abs 1 Z 3 leg cit auf das erwiesene Vorliegen einer spekulativen Preisgestaltung an. Beim Verdacht einer Preisverschiebung ist jedenfalls eine vertiefte Angebotsprüfung vorzunehmen und vom Bieter eine verbindliche Aufklärung gemäß § 138 Abs 1 und 5 leg cit zu verlangen.

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Bauauftrag; Ausscheidungsgrund; vertiefte Angebotsprüfung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.VG.4.001.2020

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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