TE Vwgh Erkenntnis 1998/2/24 97/11/0336

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol;
L94407 Krankenanstalt Spital Tirol;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

KAG Tir 1957 §3a lita idF 1995/082;
KAG Tir 1957 §5 idF 1995/082;
KAG Tir 1957 §62a Abs1 idF 1995/082;
KAG Tir 1957 §62a Abs2 idF 1990/003;
ROG Tir 1994 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Gemeindeverbandes Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl, vertreten durch Dr. Herbert Marschitz, Rechtsanwalt in Kufstein, Unterer Stadtplatz 24, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 19. Dezember 1996, Zl. Vf-816/123-144, betreffend krankenanstaltenrechtliche Errichtungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von S 13.040,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der beschwerdeführenden Partei, der Trägerin des

A.ö. Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl, vom 19. Juli 1996 auf Erteilung der krankenanstaltenrechtlichen Errichtungsbewilligung betreffend Änderungen des bereits genehmigten Vorhabens eines Ersatzneubaues in Kufstein/Endach - neben der Erteilung der Bewilligung in Ansehung von Abteilungen und Einrichtungen im ersten Obergeschoß, im Erdgeschoß und im Untergeschoß - (mit Spruchpunkt II) in Ansehung einer Abteilung für Orthopädie mit 32 Betten einschließlich einer Ambulanz im zweiten Obergeschoß gemäß § 5 in Verbindung mit § 3a Abs. 2 lit. a des Tiroler Krankenanstaltengesetzes LGBl. Nr. 5/1958 (offenbar in der Fassung LGBl. Nr. 82/1995) mangels Bedarfes abgewiesen.

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Beschluß vom 29. September 1997, B 293/97, die Behandlung der gegen Spruchpunkt II an ihn gerichteten Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 2 B-VG abgelehnt und diese gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten.

In ihrer an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht die beschwerdeführende Partei Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Spruchpunktes II geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 5 TirKAG in der Fassung der Novellen LGBl. Nr. 31/1988 und Nr. 82/1995 bedürfen eine Reihe von als wesentlich bezeichneten Änderungen einer Krankenanstalt einer Bewilligung. Die hier in Rede stehende Änderung fällt unbestritten unter die Bewilligungsbedürftigkeit.

Gemäß § 3a Abs. 2 lit. a TirKAG in der Fassung LGBl. Nr. 82/1995 ist eine unabdingbare Voraussetzung für die Erteilung einer Errichtungsbewilligung, daß für die vorgesehene (Änderung der) Krankenanstalt nach dem angegebenen Anstaltszweck und dem vorgesehenen Leistungsangebot im Hinblick auf das bereits bestehende Versorgungsangebot durch öffentliche, private gemeinnützige und sonstige Krankenanstalten mit Kassenverträgen, ein Bedarf gegeben ist. Bei Krankenanstalten nach § 62a Abs. 2 TirKAG (LGBl. Nr. 3/1990) - zu welchem das Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl zählt - ist für die Beurteilung des Bedarfes der Tiroler Krankenanstaltenplan maßgebend (§ 62a Abs. 1 TirKAG in der Fassung LGBl. Nr. 82/1995, welcher vorsieht, daß der Tiroler Krankenanstaltenplan ein Raumordnungsprogramm nach § 7 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994, LGBl. Nr. 81/1993, ist). Nach § 7 Abs. 1 erster Satz des zuletzt genannten Gesetzes sind Raumordnungsprogramme Verordnungen der Landesregierung.

Die belangte Behörde verneinte den Bedarf an der Orthopädischen Abteilung mit der Begründung, daß der Tiroler Krankenanstaltenplan, der in der Fassung des Beschlusses der Tiroler Landesregierung vom 15. August 1995 die Einrichtung einer Abteilung für Orthopädie mit 40 Betten im Ersatzneubau des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl vorgesehen hatte, mit Beschluß der Landesregierung vom 19. Juli 1996 dahingehend geändert worden sei, daß die stationäre und ambulante Versorgung in den Bezirken Kufstein und Kitzbühel im Sonderfach Orthopädie im a.ö. Bezirkskrankenhaus St. Johann i.T. sicherzustellen sei und daß die im Ersatzneubau des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl in Kufstein/Endach vorgesehene Abteilung für Orthopädie und orthopädische Chirurgie nicht einzurichten sei; dieser Beschluß werde durch Erlassung einer entsprechenden Verordnung verbindlich zu machen sein; die Erteilung von Errichtungsbewilligungen werde zwingend an die Einhaltung des Tiroler Krankenanstaltenplanes gebunden werden; eine Bewilligung der Errichtung der in Rede stehenden Abteilung im Krankenhaus Kufstein-Wörgl widerspreche dem Krankenanstaltenplan; eine gleichzeitige Führung der zur Deckung des Bedarfes in den Bezirken Kufstein und Kitzbühel erforderlichen "orthopädischen Betten" in beiden Krankenanstalten komme aus Kostengründen nicht in Betracht.

Die Verneinung des Bedarfes an der Orthopädischen Abteilung des Bezirkskrankenhauses Kufstein-Wörgl wird somit ausschließlich damit begründet, daß eine politische Willensbildung vorliege, die orthopädische Versorgung der Bezirke Kufstein und Kitzbühel solle durch ein anderes Krankenhaus erfolgen. Diese politische Willensbildung hat aber bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides (im übrigen auch bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes) keine rechtliche Ausprägung durch Erlassung eines eine Rechtsverordnung darstellenden Krankenanstaltenplanes erfahren. Damit fehlt dieser Willensbildung die Rechtserheblichkeit in einem Verwaltungsverfahren betreffend Erteilung einer Krankenanstaltenbewilligung, insbesondere bei Prüfung des Bedarfes. Mangels eines rechtsverbindlichen Krankenanstaltenplanes durfte die belangte Behörde den Bedarf an der orthopädischen Abteilung im Bezirkskrankenhaus Kufstein-Wörgl nicht schlechthin verneinen. Die Durchführung einer Bedarfsprüfung ohne das Vorliegen eines nach dem letzten Satz des § 3a Abs. 2 lit. a maßgebenden Krankenanstaltenplanes verstieß gegen das Gesetz. Im übrigen sei im Hinblick auf das Vorbringen beider Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bemerkt, daß die zitierten, angeblich einen Krankenanstaltenplan betreffenden Fundstellen im LGBl. keine Verordnungen der Landesregierung im Sinne des § 62a Abs. 1 TirKAG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 TirROG, sondern Vereinbarungen des Bundes und der Länder nach Art. 15a B-VG kundmachen.

Der angefochtene Bescheid war, da die belangte Behörde die Rechtslage verkannt hat, gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da Stempelgebührenersatz im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nur in Höhe von S 540,-- (S 240,-- für zwei Beschwerdeausfertigungen und S 300,-- für die Beilagen) zugesprochen werden konnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997110336.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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