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Polizeirecht - WaffGNorm
AVG §46Rechtssatz
Es bestehen keine Bedenken dagegen, Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt wurden, als Beweismittel zu verwerten, sofern sie ihrem Inhalt nach geeignet sind, der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu dienen.
Schlagworte
Beweismittel ZeugenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1969:1968001711.X02Im RIS seit
23.07.2020Zuletzt aktualisiert am
23.07.2020