RS Vwgh 1969/6/3 1711/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.06.1969
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Index

Polizeirecht - WaffG
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §46

Rechtssatz

Es bestehen keine Bedenken dagegen, Zeugenaussagen, die in einem anderen Verfahren abgelegt wurden, als Beweismittel zu verwerten, sofern sie ihrem Inhalt nach geeignet sind, der Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes zu dienen.

Schlagworte

Beweismittel Zeugen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1969:1968001711.X02

Im RIS seit

23.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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