RS Vwgh 2019/10/15 Ra 2019/11/0033

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Veröffentlicht am 15.10.2019
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
60/01 Arbeitsvertragsrecht

Norm

AVRAG 1993 §7d Abs1
AVRAG 1993 §7d Abs2
AVRAG 1993 §7i Abs4
VStG §19

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2019/11/0034

Rechtssatz

Bei der Übertretung des § 7d Abs. 1 und Abs. 2 AVRAG 1993 ist es nicht gänzlich unerheblich, ob die Lohnunterlagen seitens der Revisionswerber kurz nach der Kontrolle nachgereicht wurden, weil in diesem Fall die Kontrollmaßnahmen zugunsten des Arbeitnehmerschutzes nicht verunmöglicht, sondern nur verzögert bzw. erschwert worden wären. Dies ändert zwar nichts an der Verwirklichung des Tatbildes, verringert aber den Unrechtsgehalt und wäre daher bei der Bemessung der Strafhöhe von Bedeutung (vgl. auch dazu VwGH 25.4.2019, Ra 2018/11/0141).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2019:RA2019110033.L11

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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