RS OGH 2020/5/20 6Ob36/20t, 9Ob39/22h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.05.2020
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Norm

FAGG §3 Z2

Rechtssatz

Ein für den Fernabsatz organisiertes Vertriebs- und Dienstleistungssystem im Sinn des § 3 Z 2 FAGG setzt kein organisiertes Versandsystem voraus.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 36/20t
    Entscheidungstext OGH 20.05.2020 6 Ob 36/20t
  • 9 Ob 39/22h
    Entscheidungstext OGH 30.06.2022 9 Ob 39/22h
    Vgl; Beisatz: Nach seiner Zwecksetzung oder neben den gesetzlichen Ausnahmen (§ 18 FAGG) bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass ein behördliches Betretungsverbot (Lockdown I) der Anwendung des FAGG im Allgemeinen oder dem Rücktrittsrecht im Besonderen entgegensteht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:RS0133170

Im RIS seit

21.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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