Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.06.2020Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG 2005 §19 Abs1Rechtssatz
Weder aus dem (eindeutigen) Wortlaut der Bestimmung des § 19 Abs. 1 NAG noch aus der dazu ergangenen Judikatur oder aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich eine schlüssige Begründung dafür, dass diese Bestimmung teleologisch zu reduzieren und hinsichtlich des normierten formalen Erfordernisses der persönlichen Antragstellung auf Erwachsenenvertreter nicht anzuwenden wäre.
Schlagworte
Persönliche Antragstellung; Erwachsenenvertreter; Verbesserungsauftrag; Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts; quotenpflichtiger AufenthaltstitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.151.084.6807.2020Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020