TE OGH 2020/5/20 4Ob62/20a

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Veröffentlicht am 20.05.2020
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Schwarzenbacher, Hon.-Prof. Dr. Brenn, Priv.-Doz. Dr. Rassi und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person D***** G*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 23. Jänner 2020, GZ 51 R 107/19p-47, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 19. September 2019, GZ 5 P 99/18f-39, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte den Rechtsanwalt Mag. D***** B*****, zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter des Betroffenen. Als Wirkungsbereich legte es die Vertretung in zwei bestimmten Zivilprozessen fest.

Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs des Betroffenen nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

Der dagegen vom Betroffenen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wies keine Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars auf.

Mit Beschluss vom 3. April 2020 stellte das Erstgericht den außerordentlichen Revisionsrekurs dem Betroffenen zur befristeten Verbesserung mit der Begründung zurück, dass der Revisionsrekurs nach § 65 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu tragen habe, was derzeit nicht vorliege.

Innerhalb der Verbesserungsfrist legte der Betroffene dem Erstgericht sein Rechtsmittel erneut vor. Es enthielt nunmehr eine Beurkundung eines Notars, wonach die Echtheit der Unterschrift des Betroffenen (auf dem Rechtsmittel) und weiters bestätigt wurde, dass der Betroffene erklärt habe, er kenne den Inhalt der Urkunde und habe diese ohne Zwang unterfertigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Schriftsatz bedarf einer neuerlichen Verbesserung:

1.1 Im außerstreitigen Verfahren über die Erwachsenenvertretung muss ein Revisionsrekurs nach § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder eines Notars enthalten. Diese Bestimmung korrespondiert mit § 6 AußStrG, wonach sich die Parteien durch einen Rechtsanwalt (§ 6 Abs 1) oder – wie hier – durch einen Rechtsanwalt oder Notar (§ 6 Abs 2) vertreten lassen müssen.

1.2 Unter Berücksichtigung der referierten Rechtslage ist der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts dahin zu verstehen, dass das Rechtsmittel des Betroffenen die Unterschrift eines ihn vertretenden Rechtsanwalts oder Notars aufweisen muss. Der nach Verbesserung wieder vorgelegte Rechtsmittelschriftsatz weist zwar die Unterschrift eines Notars auf, womit dieser die Echtheit der Unterschrift des Betroffenen beurkundet hat, ein Vertretungsverhältnis zum Betroffenen ist aus der bloßen Beurkundungstätigkeit aber nicht abzuleiten.

2. Wenngleich mehrfache Verbesserungsaufträge grundsätzlich unzulässig sind (vgl RS0115048), ist im Anlassfall ein neuerlicher Auftrag an den Betroffenen schon deshalb nicht ausgeschlossen, weil der Verbesserungsauftrag des Erstgerichts vom Betroffenen zumindest im Wortsinn erfüllt wurde, wonach ein Revisionsrekurs „die Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars zu tragen hat“. Es kann dem Betroffenen nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er der gesetzlichen Vertretungspflicht damit noch nicht entsprochen hat.

3. Das Erstgericht wird – in Entsprechung des § 71 Abs 4 iVm § 51 Abs 2 AußStrG – dem Revisionsrekurswerber einen neuerlichen befristeten Verbesserungsauftrag dahin zu erteilen haben, dass die Einhaltung der § 65 Abs 3 AußStrG iVm § 6 Abs 1 und Abs 2 AußStrG nachgetragen werden kann.

Textnummer

E128573

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0040OB00062.20A.0520.000

Im RIS seit

20.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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