Entscheidungsdatum
07.03.2019Index
L83009 Wohnbauförderung WienNorm
WWFSG 1989 §2 Z14Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Landesrechtspflegerin Mannsberger über die Beschwerde des Herrn A. B. vom 05.10.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 50, Gruppe Wohnbeihilfe, vom 15.09.2017, Zl. …, betreffend Wohnbeihilfe, Abweisung gemäß §§ 60-61a WWFSG zu Recht erkannt:
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
Entscheidungsgründe
Der Spruch des angefochtenen Bescheides hat folgenden Wortlaut:
„Der Antrag vom 31.8.2017 auf Gewährung einer Wohnbeihilfe wird gemäß §§ 60-61a Wiener Wohnbauförderungs- und Wohnhaussanierungsgesetz 1989 (WWFSG 1989, Lgbl. Nr. 18/89) und der dazu ergangenen Verordnung der Wiener Landesregierung, Lgbl. Nr. 32/89, beide in der geltenden Fassung, abgewiesen.“
Begründend wurde dazu ausgeführt, gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 dürfe Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen der Mieterin bzw. des Mieters (das Haushaltseinkommen) die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten erreicht hätte.
Das zum gegenwärtigen Zeitpunkt nachzuweisende Einkommen betrage bei einem 4-Personen-Haushalt (3 Erwachsene und 1 Kind) monatlich EUR 1.818,10. Da weder dieses Einkommen noch ein Einkommen über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten aus der Vergangenheit in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung in der Höhe des zum damaligen Zeitpunkt geltenden Richtsatzes für AusgleichszulagenempfängerInnen nachgewiesen werden könne, dies aber Voraussetzung für die Gewährung einer Wohnbeihilfe sei, wäre der Antrag abzuweisen.
Dagegen wurde von Herrn B. fristgerecht eine Beschwerde erhoben und auf die beigelegte Einkommensbestätigung verwiesen, sowie um Evaluierung des Antrages ersucht.
Der Beschwerde beigelegt wurde eine Bestätigung der C. Botschaft, in welcher Herrn A. B. ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 1.900 Euro, für einen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.12.2011, bescheinigt wurde. In weiterer Folge wurde der Antragsteller seitens der belangten Behörde aufgefordert einige Unterlagen nachzubringen, unter anderem einen Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011.
Anlässlich dieser Aufforderung wurde mit Schreiben vom 07.11.2017 bekannt gegeben, dass sein Sohn D. B., geb. 1993 eine Behinderung hat und alleine in der E.-gasse wohnt. Sein anderer Sohn F., geb. 1997 sei zu seinem behinderten Bruder gezogen, um sich um diesen zu kümmern. Aus diesen Grund habe er seinen Hauptwohnsitz zur Wohnung des Bruders verlegt. Sie seien auf der Suche nach einer geeigneten Gemeindewohnung damit sie zusammen leben können.
Die belangte Behörde hat den verfahrensgegenständlichen Akt mit Schreiben vom 30.11.2017 dem erkennenden Gericht vorgelegt und wurde die Rechtssache ursprünglich der Gerichtsabteilung 030 mit der Rechtspflegerin 06 zugeteilt. Mit Abnahmeverfügung des Präsidenten des Verwaltungsgerichtes Wien vom 03.12.2018 wurde die Sache abgenommen und mit 05.12.2018 der Gerichtsabteilung 030 mit der Rechtspflegerin 013 zugeteilt.
Die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung verzichtet.
Beweis wurde erhoben, durch Einsichtnahme in den AJ-WEB Sozialversicherungsdatenauszug und in den betreffenden Bescheid zur Wiener Mindestsicherung unter der GZ MA 40-….
Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
Aufgrund des vorliegenden Akteninhaltes und dem durchgeführten Ermittlungsverfahren wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt:
Herr A. B. stellte am 31.08.2017 einen Antrag auf Wohnbeihilfe. Zum Zeitpunkt der Antragstellung bewohnte er mit seiner Ehefrau und seinen beiden Söhnen G. und H. die gegenständliche 90m2 große Wohnung in Wien, K.-straße. Seit 17.12.2018 wohnt die Familie in Wien, L.-gasse.
Zum antragsgegenständlichen Zeitpunkt bezog der Beschwerdeführer Leistungen aus der bedarfsorientierten Mindestsicherung, seine Gattin war einkommenslos und sein Sohn G. geringfügig beschäftigt.
An der antragsgegenständlichen Wohnung sind noch die beiden Söhne D. und F. mit Nebenwohnsitz gemeldet und die Tochter des Vermieters, ebenfalls mit Nebenwohnsitz. Seit 22.11.2017 ist F. an der antragsgegenständlichen Wohnung wieder mit Hauptwohnsitz gemeldet.
Die Einsichtnahme im Auskunftsverfahren AJ-WEB hat ergeben, dass keiner der Erwachsenen das erforderliche Mindesteinkommen erreicht hat.
Anlässlich der Aufforderung, einen Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge im Zeitraum der Beschäftigung bei der C. Botschaft, zu übermitteln, wurde nicht entsprochen.
Dieser Sachverhalt ergibt sich unbestritten aus dem Akteninhalt sowie aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren und konnte sohin als erwiesen angesehen werden.
Von der Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, weil die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zudem kann gemäß § 24 Abs. 2 Z 3 VwGVG eine Verhandlung entfallen, wenn die Rechtsache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
Hierzu folgt in rechtlicher Hinsicht:
Die hier maßgeblichen Bestimmungen des WWFSG lauten auszugsweise wie folgt:
Als Einkommen gilt gemäß § 2 Z 14 WWFSG 1989 das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2 Einkommensteuergesetz 1988, vermehrt um die bei der Einkommens-ermittlung abgezogenen Beträge gemäß §§ 18, 34 Abs. 1 bis 5 und 8 des Einkommensteuergesetzes 1988, die steuerfreien Einkünfte gemäß § 3 Abs. 1 Z 3 lit. b bis e, 4 lit. a und e, 5, 8 bis 12 und 22 bis 24 des Einkommensteuergesetzes 1988 sowie die gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988 steuerfrei gestellten Bezüge und vermindert um die Einkommensteuer, die Alimentationszahlungen gemäß § 29 Z 1 2. Satz des Einkommensteuergesetzes 1988, soweit diese nicht bei der Einkommensermittlung gemäß § 34 des Einkommensteuergesetzes 1988 in Abzug gebracht wurden, den Bezug des Pflege- und Blindenzulage (Pflege- oder Blindengeld, Pflege- und Blindenbeihilfe) und den Zusatzrenten zu einer gesetzlichen Unfallversorgung.
Gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 darf eine Wohnbeihilfe nur gewährt werden, wenn das Einkommen (das Haushaltseinkommen) der Förderungswerber die Höhe im Sinne des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem ASVG erreicht oder nachweisbar im Sinne des § 27 über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten zehn Jahren vor Antragstellung erreicht hat.
Bei der Überprüfung, ob das Mindesteinkommen innerhalb der letzten zehn Jahre 12 Monate lang ununterbrochen erzielt wurde, ist von den den aktuellen Familienverhältnissen entsprechenden damaligen Mindesteinkommensrichtsätzen und vom damaligen Einkommen auszugehen.
Die Einsichtnahme in den Sozialversicherungsauszug hat ergeben, dass kein Einkommen in der Höhe des Richtsatzes für Ausgleichszulagen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz nachgewiesen werden konnte, auch nicht über einen ununterbrochenen Zeitraum von 12 Monaten in den letzten 10 Jahren vor Antragstellung.
Hinsichtlich der vorgelegten Gehaltsbestätigung wird bemerkt, dass jedenfalls Krankenkassenbeiträge in Abzug zu bringen gewesen wären, diese wurden aber nicht vorgelegt und kann demnach keine konkrete Berechnung durchgeführt werden.
Überdies waren seit 22.11.2017 wieder 4 Erwachsene in der Wohnung hauptgemeldet und wäre ab diesem Zeitpunkt ein höheres Mindesteinkommen vorzuweisen.
Bemerkt wird weiters, dass ein allfälliger Bezug aus der Bedarfsorientierten Mindestsicherung (Sozialhilfe) für die Erreichung des Mindesteinkommens gemäß § 61 Abs. 5 WWFSG nicht anrechenbar ist.
Festzuhalten ist auch, dass die Wohnbeihilfe nicht der Abdeckung des Lebensunterhaltes, sondern lediglich – wie das Wort an sich bereits ausdrückt – als Beihilfe zum Wohnen dient, sofern der Mieter durch den anrechenbaren Wohnungsaufwand unzumutbar belastet wird. Auch ist es nicht Aufgabe der Wohnbeihilfe, soziale Härtefälle abzufangen, diesbezüglich wird auf die entsprechenden Sozialhilfegesetze verwiesen. Die Wohnbeihilfe soll daher nur als Zuschuss, nicht jedoch zur überwiegenden Finanzierung dienen. In Anbetracht dieses Umstandes sind Förderungen nach dem WWFSG 1989 nur unter bestimmten Einkommensvoraussetzungen zulässig, wozu auch das in § 61 Abs. 5 WWFSG 1989 normierte Mindesteinkommen im Sinne des § 293 ASVG (unter Bedachtnahme auf § 73 ASVG) zählt.
Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass dem Beschwerdeführer nach den Bestimmungen des WWFSG 1989 für die antragsgegenständliche Wohnung (M.-straße) keine Wohnbeihilfe gewährt werden konnte, zumal das relevante Mindesteinkommen nicht erreicht wurde, auch nicht im maßgeblichen vergangenen 10-jährigen Zeitraum. Demnach war die vorliegende Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Wohnbeihilfe; Haushaltseinkommen; Berechnung des Haushaltseinkommens; MindesteinkommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2019:VGW.241.030.RP13.16364.2017Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020