Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
05.03.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §19 Abs1Rechtssatz
Dem Verwaltungsgericht ist es verwehrt den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens durch Änderung des Antragsdatums, auf das sich ein (antragsbedürftiger) Bescheid in seinem Spruch bezieht, auszutauschen. Dies würde die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts überschreiten.
Schlagworte
Antrag; Anbringen; Spruch; Auslegung; Sache des Beschwerdeverfahrens; Prozessgegenstand; MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.080.1226.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020