Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.03.2020Index
41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §19 Abs1Rechtssatz
Den Antrag im Spruch mit einem (gänzlich) anderen Datum zu bezeichnen stellt nach hg. Ansicht einen wesentlichen Mangel dar. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich hier nicht um eine reine Verwechslung von Zahlen handelt, vielmehr auf ein tatsächlich auch eingebrachtes früheres Ansuchen abgestellt wird.
Schlagworte
Antrag; Anbringen; Spruch; Auslegung; Sache des Beschwerdeverfahrens; Prozessgegenstand; MangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.080.1226.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020