RS Lvwg 2020/3/5 VGW-152/080/1226/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.03.2020

Index

41/02 Staatsbürgerschaft
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

StbG 1985 §19 Abs1
AVG §13 Abs7

Rechtssatz

Den Antrag im Spruch mit einem (gänzlich) anderen Datum zu bezeichnen stellt nach hg. Ansicht einen wesentlichen Mangel dar. Dies insbesondere auch deshalb, da es sich hier nicht um eine reine Verwechslung von Zahlen handelt, vielmehr auf ein tatsächlich auch eingebrachtes früheres Ansuchen abgestellt wird.

Schlagworte

Antrag; Anbringen; Spruch; Auslegung; Sache des Beschwerdeverfahrens; Prozessgegenstand; Mangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.152.080.1226.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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