Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
06.04.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §7 Abs4Rechtssatz
Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 8a Abs. 7 zweiter Satz VwGVG beginnt die Beschwerdefrist im Falle der Abweisung des Verfahrenshilfeantrages mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei zu laufen. Daraus folgt, dass allfällige Revisionen an den Verwaltungsgerichtshof oder Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof keinen Einfluss auf den Lauf der Beschwerdefrist haben.
Schlagworte
Beschwerdefrist; Verfahrenshilfe; Antrag; Abweisung; ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.V.086.986.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020