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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer, Senatspräsident Dr. Stoll und Hofrat Dr. Riedinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schwarzgruber, über den Antrag der N in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Hinsicht auf die Versäumung der Frist zur Behebung von Mängeln der gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 10. April 1996, Zl. VwSen-400394/11/Le/Ri, betreffend Schubhaft, gerichteten Beschwerde, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Dem Antrag wird nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0402 (ON 5) wurde das obzitierte Beschwerdeverfahren im wesentlichen mit der Begründung eingestellt, nach Abtretung der Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG sei mit Verfügung des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. September 1997 der Beschwerdeführerin zu Handen des bereits im verfassungsgerichtlichen Verfahren ausgewiesenen Vertreters gemäß § 34 Abs. 2 VwGG der Auftrag erteilt worden, innerhalb der Frist von zwei Wochen näher bezeichnete Mängel der Beschwerde zu beheben. Innerhalb der Frist seien die Mängel der Beschwerde nicht behoben worden, doch sei ein Antrag der durch diesen Rechtsanwalt vertretenen Beschwerdeführerin eingelangt, ihr die Verfahrenshilfe "in vollem Umfange" zu bewilligen. Dieser Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe habe sich - so der Verwaltungsgerichtshof in diesem Beschluß vom 14. November 1997 - nach der Lage des Falles nicht mehr auf die Bestellung eines Verfahrenshelfers beziehen können und sei die Partei nicht an der Entsprechung des Mängelbehebungsauftrages gehindert gewesen; der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe hätte demgemäß nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist gehabt (insoweit wurde "zum Ganzen" auf den hg. Beschluß vom 25. November 1994, Zl. 94/02/0305, verwiesen). Das Verfahren sei daher entprechend der im § 34 Abs. 2 VwGG aufgestellten Fiktion gemäß § 34 Abs. 2 in Verbindung mit § 33 Abs. 1 leg. cit. einzustellen gewesen.
Mit Schriftsatz vom 19. Jänner 1998 stellte die Antragstellerin (vertreten durch denselben Rechtsanwalt) unter Hinweis auf diesen Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0402 (ON 5), unter anderem einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der oben dargestellten Frist zur Behebung von Mängeln der Beschwerde (der allenfalls weitere Wiedereinsetzungsantrag, betreffend den hg. Beschluß vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0402, ON 6, mit welchem der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe in Hinsicht auf dieselbe Beschwerde abgewiesen wurde, bleibt im Hinblick auf die insoweit gegebene Zuständigkeit des Berichters - und nicht des Senates - einer gesonderten Erledigung vorbehalten).
Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag wird u.a. damit begründet, obwohl mit dem erwähnten Beschluß vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0402, ON 5, angenommen werde, daß die Frist zur Mängelbehebung gemäß § 24 Abs. 2 VwGG versäumt worden sei, erweise sich in rechtlicher Hinsicht, daß "genaugenommen" ein Versäumnis hinsichtlich der Beantragung der Verfahrenshilfe anzunehmen sei, weswegen auch die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beantragung der Verfahrenshilfe zum Mängelbehebungsauftrag vom 22. September 1997 begehrt werde; an der Fristversäumnis treffe weder die Antragstellerin noch ihren Vertreter "irgendein Verschulden".
Damit übersieht die Antragstellerin, daß der Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluß vom 14. November 1997, Zl. 97/02/0402, ON 5, - wie sich aus der oben wiedergegebenen Begründung desselben klar ergibt - nicht davon ausgegangen ist, es liege ein "Versäumnis hinsichtlich der Beantragung der Verfahrenshilfe" vor. Das diesbezügliche Antragsvorbringen ist daher schon vom Ansatzpunkt her verfehlt. Vielmehr läßt sich aus diesem Beschluß unschwer entnehmen, daß der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf seine Vorjudikatur davon ausgegangen ist, daß der von der Beschwerdeführerin durch den einschreitenden Rechtsanwalt fristgemäß eingebrachte Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nicht die Wirkung der Unterbrechung der zur Mängelbehebung gesetzten Frist hatte. Was aber das weitere Vorbringen der Antragstellerin anlangt, entgegen der "offenbaren Annahme" des Verwaltungsgerichtshofes im (zitierten) Beschluß vom 14. November 1997, ON 6, sei die Verfahrenshilfe durch den Verfassungsgerichtshof nicht bewilligt worden, so genügt - unabhängig von der Frage der rechtlichen Relevanz - der Hinweis, daß sich in dem erwähnten Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes kein Anhaltspunkt für eine solche "Annahme" findet.
Da sohin die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG nicht vorliegen, war dem Antrag nicht stattzugeben.
Schlagworte
FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998020025.X00Im RIS seit
20.11.2000