Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
25.05.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1Rechtssatz
Die Bestrafung der Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 3 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz steht in Anbetracht einer bereits erfolgten Strafverfolgung gemäß § 88 Abs. 1 StGB wegen desselben Verhaltens (unzureichende Verwahrung des Hundes, wodurch es zu einer eine Gefährdung mitumfassenden Verletzung einer Person kam) in Widerspruch zu der in Verfassungsrang stehenden Bestimmung des Art. 4 des 7. ZPEMRK.
Schlagworte
Tierhaltung; Verwahrung; Gefährdung; Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.009.5597.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020