RS Lvwg 2020/5/25 VGW-001/009/5597/2020

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.05.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.05.2020

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
19/05 Menschenrechte
L46109 Tierhaltung Wien
24/01 Strafgesetzbuch

Norm

VStG §22 Abs1
VStG §30 Abs1
VStG §45 Abs1 Z3
EMRK 7. ZP Art. 4 Abs1
TierhalteG Wr §3 Z1
TierhalteG Wr §13 Abs2 Z1
StGB §88 Abs1

Rechtssatz

Die Bestrafung nach § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz umfasste keine anderen Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die Strafverfolgung nach § 88 Abs. 1 StGB relevant sind. Pönalisiert ist jeweils der durch nicht ordnungsgemäße Verwahrung eines Tieres (Hundes) eingetretene Erfolg (Gefährdung bzw. Verletzung eines Menschen). Die mit dem Tierhaltegesetz verfolgten Ziele entsprechen jenen, die mit dem StGB verfolgt werden. Es liegen somit Straftatbestände vor, die in ihren "wesentlichen Elementen" gleich sind (EGMR, Urteil vom 29. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Z 25; vgl. VwGH 29.01.2009, 2006/10/0015).

Schlagworte

Tierhaltung; Verwahrung; Gefährdung; Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; Doppelbestrafungsverbot

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.009.5597.2020

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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