Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.05.2020Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §22 Abs1Rechtssatz
Die Bestrafung nach § 13 Abs. 2 Z 1 Wiener Tierhaltegesetz umfasste keine anderen Aspekte des tatsächlichen Geschehens als die Gesichtspunkte, die für die Strafverfolgung nach § 88 Abs. 1 StGB relevant sind. Pönalisiert ist jeweils der durch nicht ordnungsgemäße Verwahrung eines Tieres (Hundes) eingetretene Erfolg (Gefährdung bzw. Verletzung eines Menschen). Die mit dem Tierhaltegesetz verfolgten Ziele entsprechen jenen, die mit dem StGB verfolgt werden. Es liegen somit Straftatbestände vor, die in ihren "wesentlichen Elementen" gleich sind (EGMR, Urteil vom 29. Mai 2001, Franz Fischer, Nr. 37 950/97, Z 25; vgl. VwGH 29.01.2009, 2006/10/0015).
Schlagworte
Tierhaltung; Verwahrung; Gefährdung; Zusammentreffen von strafbaren Handlungen; DoppelbestrafungsverbotEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.001.009.5597.2020Zuletzt aktualisiert am
16.07.2020