TE Lvwg Erkenntnis 2020/6/29 LVwG-2020/25/1019-4

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Veröffentlicht am 29.06.2020
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Entscheidungsdatum

29.06.2020

Index

93/01 Eisenbahn

Norm

EisbG §99 Abs3 Z1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Hohenhorst über die Beschwerde von AA, geboren am xx.xx.xxxx, wohnhaft in Adresse 1, Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, Z, vom 22.05.2020, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 23.04.2020, Zl ***, betreffend eine Übertretung nach dem Eisenbahngesetz, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

zu Recht:

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 14,00 zu leisten.

3.       Der Antrag auf Ersatz der Aufwendungen des Beschwerdeführers wird als unbegründet abgewiesen.

4.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang:

Im bekämpften Straferkenntnis wird Herrn AA folgender Sachverhalt angelastet und Strafe über ihn verhängt:

„Datum/Zeit:                   01.10.2019, 18:17 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 3, Eisenbahnkreuzung

                                    Bahnkilometer 3,498, Richtung bergwärts

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: *** (A)

Sie haben eine durch Lichtzeichenanlage gesicherte Eisenbahnkreuzung übersetzt, obwohl sämtliche Lichtzeichen der Lichtzeichenanlage noch nicht erloschen waren.

Die Übertretung wurde mittels automatisierter, bildgebender Überwachungstechnik gemäß § 50 Abs. 1 Eisenbahngesetz festgestellt.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

1.       § 99 Abs 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 – EisbKrV, BGBl II 216/2012

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von

falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von

Freiheitsstrafe von

Gemäß

 

 

 

 

1. € 70,00

1 Tage(n) 8 Stunde(n)

0 Minute(n)

 

§ 162 Abs 3 Eisenbahngesetz 1957

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

€ 70,00“

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Beschwerde, in welcher der Beschuldigte durch seinen Rechtsvertreter im Wesentlichen ausführt, dass anhand der im Akt aufliegenden Fotos nicht zweifelsfrei zu entnehmen sei, dass ein Rotlicht tatsächlich auch in der Gegenrichtung geblinkt habe und für den Beschwerdeführer zu sehen war. Die Fotos zeigten lediglich das Rotlicht in Fahrtrichtung des Beschwerdeführers. Das auf den Lichtbildern zu sehende Rotlicht wäre für den Beschwerdeführer gar nicht wahrnehmbar gewesen. Es werde im Strafbescheid eine Mutmaßung vorgenommen, dass das Rotlicht auch gegen die Fahrtrichtung des Beschwerdeführers aufleuchtete. Der Beweis dazu sei nicht zweifelsfrei gelungen. Als Berufspilot sei der Beschwerdeführer darauf trainiert, ein rotes Warnlicht niemals unbeachtet zu lassen. Offenbar sei er nicht die einzige Person, die sich mit einer ungerechtfertigten Verwaltungsübertretung konfrontiert sieht. So hätten in letzter Zeit mehrere Personen Strafverfügungen erhalten, obwohl sie ihrer Meinung nach keine Übertretungen begangen hatten. Dazu werde ein Zeitungsartikel der Bezirksblätter vom 15.04.2020 beigelegt und darauf verwiesen. Er gehe deshalb davon aus, dass die Lichtzeichenanlage nicht funktioniert hat und das Rotlicht gegen seine Fahrtrichtung nicht leuchtete. Die Behörde habe keinerlei technische Überprüfung der Lichtanlage zum fraglichen Zeitpunkt vorgenommen. Es werde deshalb Aufhebung des Straferkenntnisses und Verurteilung der belangten Behörde zum Kostenersatz beantragt.

Darüberhinausgehend führte der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung am 23.06.2020 folgendes an:

„Ich kann mich an die gegenständliche Fahrt am 01.10.2019 um 18.17 Uhr nur allgemein erinnern, da ich diese Strecke wiederholt befahre. Details weiß ich nicht mehr, ich kann mich also zum Beispiel nicht mehr erinnern, dass ich vor den geschlossenen Schranken gestanden wäre und das Vorbeifahren des Zuges beobachtet hätte. Aus meiner Sicht muss die Situation so gewesen sein, dass zu der Zeit, als die Eisenbahnsicherungseinrichtungen für mich in den Sichtbereich kamen, die Schrankenbäume bereits offen gestanden sein mussten und ich deshalb gar nicht mehr angehalten habe. Ich kann mir kaum vorstellen, dass ich, wenn das Rotlicht geleuchtet hätte, auf dieses nicht reagiert hätte und nicht stehengeblieben wäre. Es kann wohl nicht sein, dass nach dem vollständigen Öffnen der Schrankenbäume das Rotlicht noch zwei, drei, vier oder fünf Sekunden weiterleuchtet und man dann als Autofahrer sozusagen zum Handkuss kommt. Als ich die Anonymverfügung bekommen habe, dachte ich mir, dass das nicht sein kann, da ich mich doch erinnern würde, wenn ich bei Rotlicht oder noch nicht vollständig geöffneten Schranken die Eisenbahnkreuzung durchfahren hätte. Ich kann mich auch nicht daran erinnern, Blitze seitens der Rotlichtüberwachungskamera wahrgenommen zu haben. Daraus ziehe ich meine Schlussfolgerung, dass das Rotlicht, welches Richtung Süden strahlt, im Gegensatz zu dem auf den Lichtbildern zusehenden Rotlicht einen Defekt hatte und nicht aufgeleuchtet hat. Ich wiederhole nochmals, dass ich mich nicht daran erinnern kann, damals nach Öffnen des Schrankens losgefahren zu sein. Mir ist bekannt, dass es auf dieser Eisenbahnkreuzung bereits mehrere gerichtsanhängige Verfahren wegen solcher Übertretungen gibt. Nachdem bekannt ist, dass das Rotlicht erst einige Sekunden nach dem vollständigen Öffnen der Schrankenbäume ausgeschaltet wird, halte ich es durchaus im Bereich des Denkbaren, dass die Relaisschaltung so gelaufen ist, dass das Licht Richtung Süden früher ausgeschaltet wird, als das Licht Richtung Norden und deswegen auf den Überwachungsbildern das Rotlicht noch zu sehen ist, wo hingegen es für mich in Richtung Norden Fahrenden nicht mehr aufgeleuchtet hat. Ich verweise auf den der Beschwerde beigelegten Zeitungsartikel, aus welchem sich ergibt, dass es eine Zeitdifferenz beim Ausschalten des Rotlichtes gibt und halte deswegen meine Verantwortung aufrecht.“

II.      Sachverhalt:

AA lenkte den auf ihn zugelassenen PKW mit dem Kennzeichen *** am 01.10.2019 um 18:17 Uhr in Z auf der Adresse 3 Richtung Nordosten und querte dabei die Eisenbahnkreuzung bei Bahnkilometer 3,498. Diese Eisenbahnkreuzung ist durch eine Schrankenanlage und Lichtzeichen gesichert. Nach der Durchfahrt eines Zuges und dem Öffnen der Schrankenanlage übersetzte AA die Eisenbahnkreuzung, obwohl nach dem vollständigen Öffnen der Schrankenbäume das rote Lichtzeichen in beide Fahrtrichtungen noch nicht erloschen war. Ob der Fahrzeuglenker davor vor dem geschlossenen Schranken seinen Wagen angehalten hatte oder erst beim Öffnen der Schranken der Eisenbahnkreuzung zugefahren kam, kann nicht festgestellt werden.

Die Eisenbahnkreuzung-Sicherungsanlage meldete zu dieser Zeit keine Störung. Die Signalgeber leuchteten in beide Fahrtrichtungen synchron.

III.     Beweiswürdigung:

Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den Akten der Landespolizeidirektion Tirol, jenen des Landesverwaltungsgerichts Tirol und der Aussage des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht.

Der Beschuldigte gab an, sich an die Details dieser Fahrt nicht mehr erinnern zu können und konnte sich nicht vorstellen, das Rotlicht unbeachtet gelassen zu haben. Seiner Meinung nach müssen die Schrankenbäume bereits offen gestanden sein, als die Eisenbahnkreuzung in seinen Sichtbereich kam.

Eine Überprüfung durch einen Anlagentechniker der CC AG ergab, dass zur Tatzeit die Eisenbahnkreuzungssicherungstechnik einwandfrei funktioniert hat. Für den gesetzten Fall, dass das Leuchtmittel des Rotlichts für den Richtung Norden fahrenden Verkehr defekt gewesen wäre, wäre diese Störungsbehebung protokolliert worden und hätte den Schluss zugelassen, dass eine bestimmte Zeit davor das Rotlicht in Richtung Süden nicht leuchten hätte können. Da aber eine solche Störungsbehebung nicht protokolliert ist, ergibt sich der zwingende Schluss, dass sowohl das Gelb- als auch das Rotlicht der Lichtzeichenanlage in beide Fahrtrichtungen funktioniert haben.

Ebenso wenig kann die Annahme des Beschwerdeführers zugetroffen haben, dass das Relais das Rotlicht nach Süden leuchtend früher ausgeschaltet hätte als nach Norden und es für ihn deshalb nicht aufgeleuchtet hätte. Ein solcher Zustand würde ebenfalls einen Fehler bzw. eine Störung der Eisenbahnkreuzung darstellen, welcher aus dem Stör- und Arbeitsmanagementprotokoll auslesbar gewesen wäre.

Es besteht deshalb für das Verwaltungsgericht kein Zweifel daran, dass Herr AA die Eisenbahnkreuzung übersetzte, als noch nicht sämtliche Lichtzeichen erloschen waren.

IV.      Rechtslage:

Im gegenständlichen Verfahren sind folgende Bestimmungen der Eisenbahnkreuzungsverordnung 2012 von Bedeutung:

㤠99

Besondere Gebote bei Lichtzeichen, bei Lichtzeichen mit Schranken oder bei Schranken

(…)

(3) Die Eisenbahnkreuzung darf erst dann übersetzt werden, wenn

1. sämtliche Lichtzeichen erloschen sind,

2. die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind und sämtliche Lichtzeichen erloschen sind oder

3. die Schrankenbäume vollständig geöffnet sind.

Das Übersetzen der Eisenbahnkreuzung hat ohne Verzögerung und so rasch wie möglich zu erfolgen. Ein Verweilen auf der Eisenbahnkreuzung ist verboten.

(…)“

V.       Erwägungen:

Nach § 99 Abs 3 Z 1 Eisenbahnkreuzungsverordnung darf die Eisenbahnkreuzung erst übersetzt werden, wenn sämtliche Lichtzeichen erloschen sind. Dies war im gegenständlichen Fall nicht gegeben, wie dies aus den Lichtbildern zu sehen; AA hat damit tatbildlich gehandelt.

Es ist eine bei so gut wie allen Eisenbahnkreuzungen zu beobachtende Tatsache, dass bei Eisenbahnkreuzungen, die mit Schrankenbäumen und Lichtzeichen gesichert sind, die Lichtzeichen erst die eine oder andere Sekunde nach dem vollständigen Senkrechtstehen der Schrankenbäume erlöschen. Inhabern einer Lenkberechtigung müssen die Vorschriften für das Übersetzen von Eisenbahnkreuzungen bekannt sein und können sie sich nicht darauf berufen, dass es gleichsam eine Schikane wäre, wenn die Lichtzeichen nicht in derselben Sekunde mit dem vollständigen Öffnen der Schrankenbäume erlöschen. Der mit der Beschwerde vorgelegte Zeitungsartikel beschreibt zutreffend, dass es zu einer zeitlichen Differenz zwischen dem Öffnen der Schrankenbäume und dem Abschalten des Rotlichts kommt und auch dies normal ist.

Beim Verwaltungsgericht hat es bezüglich dieser Eisenbahnkreuzung schon in der Vergangenheit Beschwerdeverfahren gegeben, was nichts daran ändert, dass die Eisenbahnkreuzung eben erst dann übersetzt werden darf, wenn sämtliche Lichtzeichen erloschen sind. Diesen Umstand als Schikane darzustellen wäre vergleichbar dem Umstand, wenn solches an Stellen behauptet würde, an denen oft Geschwindigkeitsübertretungen festgestellt werden.

Herr AA hat jedenfalls tatbildlich gehandelt und wenn er das Rotlicht übersehen hat, stellt dies eine nachvollziehbare Unaufmerksamkeit dar, die aber weder einen Milderungs- noch einen Entschuldigungsgrund darstellt. Die Tatsache, dass Herr AA Berufspilot ist, ändert daran nichts, weil er hier als Lenker eines Kraftfahrzeuges und nicht eines Flugzeuges unterwegs war.

Der Beschwerde konnte deshalb kein Erfolg beschieden sein.

§ 35 VwGVG sieht einen Kostenersatz nur bei Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (Art 130 Abs 1 Z 2 B-VG) vor. Im gegenständlichen Fall handelt es sich aber um eine Bescheidbeschwerde nach Art  130  Abs  1  Z 1 B-VG. Für einen Kostenersatz besteht deshalb keine Rechtsgrundlage, weshalb dieses Begehren abzuweisen war.

Gemäß § 52 Abs 1 und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat, der für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe mindestens jedoch mit Euro 10,00 zu bemessen ist. Daraus ergibt sich die Kostenvorschreibung in Spruchpunkt 2..

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Hohenhorst

(Richter)

Schlagworte

Übersetzen der Eisenbahnkreuzung bevor sämtliche Lichtzeichen erloschen sind

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.25.1019.4

Zuletzt aktualisiert am

16.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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