TE Lvwg Erkenntnis 2019/10/31 405-1/364/1/8-2019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.10.2019
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

31.10.2019

Index

81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

WRG 1959 §31 Abs3
WRG 1959 §30 Abs1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat durch den Richter Ing. Dr. Adalbert Lindner über die Beschwerde von AB AA, AF 4, AD AE, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See (belangte Behörde) vom 17.10.2018, Zahl xxx/19-2018,

zu Recht e r k a n n t :

I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,

als das Datum im Spruchpunkt 4. des angefochtenen Bescheides statt „30.11.2018“ „15.12.2019“ zu lauten hat.

II.    Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen:

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 17.10.2018, Zahl xxx-2018, wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 31 Abs 1 und Abs 3 iVm § 98 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) zur Beseitigung der konkreten Gefahr einer Grundwasserverunreinigung im Bereich der Grundstücke GN aa/1, aa/2, bb, cc, dd, ee/1, ee/2, ff/2, gg/2, hh und ii, alle KG jj BB, in den Spruchpunkten 1., 2. und 4. Maßnahmen (Entfernung und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Betriebsmittel - Mineralöl, Hydraulikflüssigkeiten, etc - bzw Öle, welche in den Achsen, Getrieben, Motoren der Fahrzeuge und zusätzlich in den Hydraulikanlagen der Arbeitsfahrzeuge eingesetzt werden, aus allen Fahrzeugen, Fahrzeugteilen und Geräten, welche auf nicht öldichtem Untergrund abgestellt sind oder Lagerung bzw Abstellen sämtlicher Fahrzeuge bzw Geräte auf befestigten über Ölabscheider entwässerten Flächen) aufgetragen sowie Nachweise der vorgenommenen Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen umgehend jedoch bis längstens 30.11.2018 zu übermitteln. Diese Maßnahmen betreffen Fahrzeuge, Geräte etc, die nicht zum Verkehr zugelassen sind und im Bescheid näher bezeichnet wurden (Spruchpunkt 3).

Der angefochtene Bescheid erging auf Grundlage von Verhandlungen vor Ort (insbesondere am 19.07.2018) und den Ausführungen der Amtssachverständigen für Gewässerschutz, des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen und des wasserbautechnischen Amtssachverständigen. Die Amtssachverständige für Gewässerschutz führte unter anderem in ihrem Gutachten aus, dass sich das gegenständliche Betriebsgelände in den Schongebieten „Grundwasserwerk WVA BC, „Tiefbrunnen der BD“ und des geplanten Schongebietes „Brunnen BB“ befände. Eine direkte Einbringung von Schadstoffen (Mineralöl und Kohlenwasserstoffe) sei verboten. Derzeit sei eine Verschmutzung und somit eine Gefährdung des Grundwassers, ausgehend von den abgestellten Fahrzeugen (Austritt von Mineralölen und Kohlenwasserstoffen), nicht auszuschließen. Die Amtssachverständige stellte fest, dass die derzeitige Lagerung flüssiger Brenn- und Treibstoffe nicht dem Stand der Technik entspräche. Die abgestellten Fahrzeuge und Maschinen, als auch Fahrzeug- und Maschinenteile, würden ein Gefahrenpotenzial für den Grundwasserkörper darstellen. Auch der maschinenbautechnische Amtssachverständige, der eine umfassende Fotobeilage seinem Gutachten anfügte, habe die Lagerung und die Manipulation der gebrauchten Fahrzeuge und der Fahrzeugteile auf dem unbefestigten Grund als eine Gefährdung des Wasserschongebietes beurteilt. Diese Gefährdung passiere, nach Feststellung des Sachverständigen, durch eventuelles Austreten von Ölen und Betriebsmittel, welche in den Achsen, Getrieben, Motoren der Fahrzeuge und zusätzlich in den Hydraulikanlagen der Arbeitsfahrzeuge eingesetzt würden, indem die Wellendichtringe von den alten Fahrzeugmotoren und Antriebswellen, aber auch die Dichtringe bei Hydraulikzylinder-, Steuer- und Regelventil und Hydraulikschlauch einem Alterungsprozess unterlägen und somit brüchig werden könnten.

Die von der Amtssachverständigen für Gewässerschutz erforderlichen Maßnahmen, die auch nach Ansicht des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen umzusetzen seien, wurden im Spruch des angefochtenen Bescheides dem Beschwerdeführer aufgetragen.

In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde, angefochten wurden die Spruchpunkte 1. bis 4., wurde zusammengefasst vorgebracht, dass es in der vom Beschwerdeführer seit 20 Jahren betriebenen Kfz-Werkstätte noch nie zu einer wie auch immer gearteten Gewässerverunreinigung gekommen sei. Bei den oftmaligen Besuchen der Behörde auf seinem Betriebsstandort sei niemals eine relevante Grundwasserverunreinigung festgestellt worden. Nunmehr habe der Beschwerdeführer sein Kfz-Gewerbe ruhend gemeldet und sei dabei, die restlichen Fahrzeuge zu verwerten. Neun Objekte, die in der Fotobeilage zum Befund und Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen aufgelistet wurden, seien bereits entfernt worden. In seinen Ausführungen zu verschiedenen Bestimmungen des WRG führt der Beschwerdeführer unter anderem aus, dass dem Sachverständigen für seine Behauptung einer Gefahr einer Wasserverunreinigung die erforderlichen Beweise fehlen würden. Auch sei die von ihm in einer Stellungnahme an die Behörde vorgeschlagene Absicherung gegen das Eindringen von möglicherweise unkontrolliert austretenden Mineralölen und Kohlenwasserstoffen in den Untergrund durch Unterlegen von öldichten Wannen unter alle möglichen Mineralölbehältnisse auf unbefestigten Flächen und monatliche Kontrollen derselben mit Eintrag in ein Betriebsbuch als das gelindeste Mittel zur Erreichung des angestrebten Zweckes von der Behörde nicht in Erwägung gezogen worden. Der Beschwerdeführer beantragt, dass seiner Beschwerde Folge gegeben werde und der angefochtene Bescheid insofern abgeändert werde, dass nur das gelindeste, zum gewünschten Erfolg führende Mittel (Unterlegen von öldichten Wannen mit Kontrolle und Eintrag in ein Betriebsbuch) aufgetragen werde. Die Behörde möge eine Frist von einem Jahr für die Entfernung der Fahrzeuge und Geräte festsetzen, damit diese Aufgabe mit wirtschaftlich zumutbaren Mitteln und ohne teure zusätzliche Arbeitskräfte erledigt werden könne. Und sollte das Landesverwaltungsgericht Salzburg eine Sachentscheidung nicht treffen können, beantrage der Beschwerdeführer, den Bescheid zu beheben und zu weiteren neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

In dieser Angelegenheit wurde am 05.02.2019 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer und sein Vertreter (für die Verhandlung) Dr. BE BF teilnahmen. Wie bereits in seinem Schriftsatz vorgebracht, präzisiert der Beschwerdeführer nochmals, dass es seit Bestehen seiner Firma (ca 1990) nie eine Gewässerverunreinigung, die von seinen Fahrzeugen verursacht worden wäre, gegeben habe. Auch enthielten die dort gelagerten Fahrzeuge tatsächlich keine „gefährlichen“ Flüssigkeiten mehr. Der Treibstoff wie auch Hydrauliköle und andere Flüssigkeiten seien vom Beschwerdeführer entfernt worden. Als einzige „gefährliche“ Flüssigkeit befinden sich allenfalls noch kleine Ölmengen in Differenzialgetrieben. Nochmals betonte der Beschwerdeführer, dass es aus seiner Sicht absolut vertretbar sei, wenn unter den Fahrzeugen eine Ölwanne positioniert und diesbezüglich ein entsprechendes Betriebstagebuch geführt würde.

Mit Schreiben und Protokollübermittlung vom 08.02.2019 wurde der Beschwerdeführer, wie im Zuge der mündlichen Verhandlung vereinbart, beauftragt bis Anfang/Mitte April 2019 eine kurze Stellungnahme zum Verfahrensstand zur Situation vor Ort abzugeben. Bis zum Zeitpunkt dieser Entscheidung erfolgte keine Stellungnahme durch den Beschwerdeführer.

Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Was den Verfahrensgang angeht, wird, um Wiederholungen zu vermeiden, auf obige Ausführungen verwiesen. Insbesondere konnte festgestellt werden:

Der Beschwerdeführer betreibt seit ca 1990 eine Kfz-Werkstätte auf den oben genannten Grundstücken. Diese liegen innerhalb des Schongebietes „Grundwasserwerk WVA BC“, des Schongebietes „Tiefbrunnen der BD“ und des geplanten Schongebietes „Brunnen BB“. Nunmehr (seit zumindest 19.08.2018 Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Verhandlungsergebnis vom 19. Juli 2018) hat der Beschwerdeführer seine Kfz-Gewerbeberechtigung ruhend gestellt.

Auf dem Betriebsgelände lagern zumindest seit 2014 auf teilweise unbefestigten nicht „öldichten“ Flächen (zB Wiesenflächen), teilweise befestigten Flächen (zB gepflasterte Fläche im Einfahrtsbereich) eine Vielzahl von (fahrtauglichen und havarierten) Fahrzeugen, Fahrzeugbauteilen und Maschinen, aus denen Mineralöl und Betriebsmittel wie Hydraulikflüssigkeit austreten können. Dadurch ist eine Verschmutzung und somit eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen. Die konkrete Menge der gelagerten „gefährlichen Flüssigkeiten“ konnte nicht festgestellt werden.

Die in den Spruchpunkten 1. bis 3. aufgetragenen Maßnahmen sind notwendig und adäquat zur Hintanhaltung der Gefährdung des Grundwassers durch Verschmutzung. Hingegen ist das Positionieren von Ölwannen unter den Fahrzeugen mit monatlichen Eintragungen von Kontrollen in einem Betriebstagebuch keine zweckentsprechende Maßnahme.

Mittlerweile hat der Beschwerdeführer neun Objekte von den gegenständlichen Grundstücken (Betriebsgelände) entfernt.

Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Entscheidung taugliche (oder zumindest irgendwelche) Maßnahmen zur Hintanhaltung und Verringerung der Gefährdung des Grundwassers – wie von ihm angekündigt und zugesagt - durchgeführt hat.

In beweiswürdigender Hinsicht ist festzuhalten, dass sich der festgestellte Sachverhalt zweifelsfrei aus dem vorliegenden Akt der Behörde, insbesondere auf Grundlage der Ausführungen der Amtssachverständigen für Gewässerschutz und des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen ergibt. Deutlich zeigt die Fotobeilage zum Befund und Gutachten des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen, dass sich Fahrzeuge und Gerätschaften aller Art – auch fahruntüchtige - auf unbefestigten Flächen (zB Wiesen) gelagert werden. Der Beschwerdeführer widerspricht dieser Feststellung nicht.

Aus den Ausführungen des Beschwerdeführers ergibt sich weiters, dass dieser seine Gewerbeberechtigung ruhend gestellt hat und einige Objekte entfernt hat. Die Feststellungen, dass bereits neun Objekte vom Betriebsgelände entfernt wurden und dass die Kfz-Gewerbeberechtigung ruhend gestellt wurde, ergeben sich aus dem glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers.

Die Feststellung, dass durch die auf unbefestigten Flächen gelagerten Fahrzeuge und Gerätschaften eine Verschmutzung und auch eine Gefährdung des Grundwassers nicht auszuschließen ist, ergibt sich einerseits aus den logisch nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz, bekräftigt durch die Ausführungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen, insbesondere mit der seinem Befund und Gutachten beigegebenen Fotobeilage. Andererseits erschließt sich bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung, dass (besonders) aus havarierten Fahrzeugen und Geräten Mineralöle und Hydraulikflüssigkeiten austreten können und diese Stoffe, wenn die Fahrzeuge auf unbefestigten Flächen abgestellt und gelagert werden, dann im Erdreich versickern und in der Folge das Grundwasser verunreinigen bzw jedenfalls durch Verschmutzung gefährden. Der Umstand, dass die konkrete Menge der „gefährlichen Flüssigkeiten“ nicht festgestellt werden konnte, ändert an dieser Beurteilung nichts, da schon geringe Mengen von Öl zur Grundwassergefährdung ausreichen (so auch bereits VwGH 25.03.1999, 99/07/0002). Der Beschwerdeführer räumte in der mündlichen Verhandlung am 05.02.2019 selbst ein, dass sich noch kleinere Ölmengen in den Differenzialgetrieben befinden. Da durch den Beschwerdeführer keine Stellungnahme zum aktuellen Verhandlungsstand übermittelt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass auch zum Zeitpunkt der Entscheidung für das Grundwasser noch Gefahrenpotenziale durch die in den Fahrzeugen befindlichen Ölmengen etc vorhanden sind.

Auch die im Bescheid aufgetragenen Maßnahmen finden ihre Berechtigung und Grundlage im Befund und im Gutachten der Amtssachverständigen für Gewässerschutz und werden ihre Aussagen durch die Ausführungen des maschinenbautechnischen Amtssachverständigen bekräftigt. Für das entscheidende Verwaltungsgericht sind aufgrund der klaren Ausführungen der beiden Sachverständigen die vorgeschriebenen Maßnahmen (Entfernung und fachgerechte Entsorgung sämtlicher Betriebsmittel und Öle oder Lagerung sämtlicher Fahrzeuge und Geräte auf befestigten, über Ölabscheider entwässerten Flächen) zielgerichtet und entsprechen diese dem Stand der Technik. Diesen Ausführungen ist der Beschwerdeführer auf gleicher fachlicher Ebene nicht entgegengetreten und konnte dieser auch mit seinem Vorschlag der „Ölwannen“ diese nicht (als überschießend) in Zweifel ziehen.

Da der Beschwerdeführer die zugesagte und in Aussicht gestellte Stellungnahme nicht beim Verwaltungsgericht einbrachte, kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer zwischenzeitlich (taugliche) Maßnahmen zur Hintanhaltung oder Verringerung der Gefährdung des Grundwassers gesetzt hat.

Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hat hiezu erwogen:

Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen lauten:

Das Verwaltungsgericht hat, gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Nach § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 31 Abs 1 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG) hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.

Wenn die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden, so hat nach § 31 Abs 3 WRG die Wasserrechtsbehörde, soweit nicht der unmittelbare Werksbereich eines Bergbaues betroffen wird, die entsprechenden Maßnahmen dem Verpflichteten aufzutragen oder bei Gefahr im Verzuge unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Wenn wegen Gefahr im Verzuge eine Anordnung der Wasserrechtsbehörde nicht abgewartet werden kann, ist der Bürgermeister befugt, die zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen – soweit nicht dem Bergrecht unterliegende Anlagen betroffen werden – unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen. Gefahr im Verzug ist jedenfalls gegeben, wenn eine Wasserversorgung gefährdet ist.

Rechtlich folgt daraus:

Vorweg kann festgehalten werden, dass nur die Spruchpunkte 1. bis 4. des Bescheides vom 17.10.2018 angefochten wurden, Spruchpunkt 5. ist sohin in Rechtskraft erwachsen.

Rechtlich ist zu klären, ob die belangte Behörde zu Recht die im Bescheid (Spruchpunkte 1. bis 4.) angeführten Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG aufgetragen hat.

Nach Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fordert § 31 Abs 1 WRG (vorbeugend) ein Verhalten, welches von vornherein verhindern soll, dass die Gefahr einer konkreten Gewässerverunreinigung überhaupt eintreten kann (zB VwGH vom 18.12.2014, 2012/07/0115).

Für die Vorschreibung von Maßnahmen ist nach § 31 Abs 3 WRG bereits der Eintritt einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung ausreichend. Es genügt demnach, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen ist. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr bedeutet nicht, dass eine Gewässerverunreinigung unmittelbar bevorstehen oder bereits eingetreten sein muss. Das Erfordernis einer konkreten Gefahr schließt lediglich aus, dass bereits bei jeder auch noch so entfernten, abstrakten Möglichkeit einer Gewässergefährdung § 31 WRG zur Anwendung kommt. Es genügt aber, wenn nach Lage des Einzelfalles konkrete Umstände die Gefahr einer Gewässerverunreinigung erkennen lassen. Bei der Beurteilung des Vorliegens einer konkreten Gefahr einer Gewässerverunreinigung sind auch mögliche zukünftige Umstände einzubeziehen (zB VwGH 27.07.2017, Ro 2015/07/0021).

Richtig ist grundsätzlich, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Zuwiderhandlung gegen § 31 Abs 1 WRG den Eintritt einer verbotenen Gewässerverunreinigung voraussetzt (zB VwGH 02.06.1981, 81/07/0045). Diese Aussage betrifft aber, wie aus dem Wort „Zuwiderhandlung“ bereits ersichtlich ist, nur Verwaltungsstrafverfahren. Hingegen knüpft die Ermächtigung (Verpflichtung) der Behörde gemäß § 31 Abs 3 WRG erforderliche Maßnahmen mit Bescheid aufzutragen (wenn keine Gefahr im Verzug vorliegt) am Bestehen der konkreten Gefahr des Eintritts oder der Ausbreitung einer bereits eingetretenen Gewässerverunreinigung an (so auch Bachler in Oberleitner/Berger, WRG-ON4.00 § 31 - Stand 15.7.2018, rdb.at).

Der Begriff der „Gewässerverunreinigung“ im § 31 WRG bemisst sich nach § 30 Abs 3 Z 1 WRG. Danach gilt als Gewässerverunreinigung schon jede Beeinträchtigung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht, ohne dass noch auf weitere Kriterien, etwa ob eine Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier eintritt, abzustellen wäre (etwa VwGH vom 19.06.1990, 88/07/0093). Aus diesen Aussagen des Verwaltungsgerichtshofes geht hervor, wie auch aus der Bestimmung des § 105 WRG, dass ein öffentliches Interesse an der Reinhaltung der Gewässer, insbesondere des Grundwassers in einem Wasserschongebiet, welches bei Verunreinigungen auch zur Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier führen kann (wie in der konkreten Rechtssache), evident ist.

Wie sich aus den Feststellungen ergibt, besteht aufgrund der Lagerung von (fahrtauglichen und havarierten) Fahrzeugen, Fahrzeugbauteilen und Maschinen die Gefahr, dass gefährliche Flüssigkeiten wie Mineralöle austreten und dadurch das Grundwasser in dem Wasserschongebiet verunreinigen. Die konkreten Umstände dieses Falles lassen somit jedenfalls die Gefahr einer Grundwasserverunreinigung erkennen. Wie in der Beweiswürdigung ausgeführt, erschließt sich dieser Umstand bereits aus der allgemeinen Lebenserfahrung und wurde die konkrete Gefährdung des Grundwassers ebenso detailliert durch die Amtssachverständige für Gewässerschutz und den maschinenbautechnischen Amtssachverständigen in ihren Befunden und Gutachten dargestellt. Auch wurden die von der Behörde im angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen von der Amtssachverständigen für Gewässerschutz in ihrem Gutachten als für den Schutz des Grundwassers notwendig beschrieben. Aufgrund der vorhandenen Umstände ist daher zweifelsfrei davon auszugehen, dass im gegebenen Fall nicht nur die abstrakte Möglichkeit einer Wassergefährdung, sondern eine konkrete Gefährdung besteht. Da der Beschwerdeführer keine (ausreichenden) Maßnahmen gesetzt hat, die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung zu beseitigen, war die belangte Behörde verpflichtet gemäß § 31 Abs 3 WRG die zur Vermeidung der Gewässerverunreinigung erforderlichen Maßnahmen aufzutragen. Wie der Verwaltungsgerichtshof auch in ständiger Rechtsprechung ausführt, kommt es nicht darauf an, ob die im § 31 Abs 1 WRG genannten Vorsorgen schuldhaft unterlassen wurden, sondern vielmehr darauf, dass objektiv die Gefahr einer Verunreinigung eingetreten ist (zB VwGH vom 20.05.2009, 2008/07/0014).

Zu dem Argument des Beschwerdeführers, dass die aufgetragenen Maßnahmen ihm unzumutbar viel Zeit und Mühe kosten, kann auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH vom 26.01.2012, 2008/07/0026) verwiesen werden. Danach spielen finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle, da im Sinne des § 31 Abs 3 WRG die Reinhaltung der Gewässer im öffentlichen Interesse erforderlich ist. Auch kann aus rechtlicher Sicht festgestellt werden, dass die vorgeschriebenen Maßnahmen der konkreten Sachlage angemessen, zielgerichtet und nicht überschießend sind. Diese dienen immerhin dem im öffentlichen Interesse gelegenen notwendigen, erforderlichen und verlässlichen Schutz des Grundwassers (noch dazu in einem Wasserschongebiet). Gerade im Hinblick auf einen notwendigen und verlässlichen Schutz ist der Vorschlag des Beschwerdeführers unter den Fahrzeugen Ölwannen zu positionieren, als nicht zweckentsprechend anzusehen. Zumal diese Ölwannen im Gegensatz zu befestigtem Gelände beweglich sind (und es relativ leicht zu Verschiebungen kommen kann), häufig gar nicht feststellbar ist, wo genau die Flüssigkeit austreten und zu Boden tropfen wird, Ölwannen selbst altern und eventuell undicht werden, besonders im Niederschlagsfall diese Wannen überlaufen können und dadurch mit dieser Maßnahme ein verlässliches versickern von wassergefährdenden Stoffen in den Boden nicht verlässlich verhindert werden kann. Eine derartige Lösung entspricht weder dem Stand der Technik noch kann, wie beschrieben, und selbst wenn monatliche Kontrollen durchgeführt werden, trotzdem nicht sichergestellt, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung vermieden werden kann.

Diese Maßnahme ist somit von vornherein, da nicht geeignet, nicht als „gelinderes Mittel“ einsetzbar. Im Übrigen ist dem § 31 WRG nicht zu entnehmen, dass die Behörde „gelindere Mittel“ vorzuschreiben hat und der Verwaltungsgerichtshof hat zudem im Zusammenhang mit einem Vorbringen, „gelindere Mittel“ vorzuschreiben, festgehalten (wie bereits oben erwähnt), dass bei der Anordnung entsprechender Maßnahmen gemäß § 31 Abs 3 WRG 1959 finanzielle Belastungen, die aus der Realisierung der Maßnahmen resultieren können, keine entscheidende Rolle spielen, da dies im öffentlichen Interesse notwendig ist (VwGH vom 23.05.2002, 2001/07/0109).

Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer mittlerweile das Gewerbe ruhend gestellt und einige Fahrzeuge entfernt hat, entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, weiterhin gemäß § 31 Abs 1 WRG Vorsorge dafür zu treffen, dass die Gefahr einer Gewässerverunreinigung vermieden wird (idS auch VwGH vom 21.03.2002, 2001/07/0179). Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass, wie der Verwaltungsgerichtshof selbst ausführte, bereits geringe Ölmengen zur Grundwassergefährdung führen können (VwGH 25.03.1999, 99/07/0002).

Die Neufestsetzung des Endpunktes der Frist mit 15.12.2019 zur Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen sowie der entsprechenden Nachweise an die Bezirkshauptmannschaft Zell am See war notwendig. Sie ist in ihrer Länge auch angemessen, zumal der Beschwerdeführer selbst in einem seiner Anträge davon ausging, dass eine Frist zur Beseitigung im Ausmaß von einem Jahr realistisch und zumutbar ist und dem Beschwerdeführer hierfür bis zur neu festgesetzten Frist zumindest ein Jahr zur Erfüllung der vorgeschriebenen Maßnahmen zur Verfügung gestanden ist.

Insgesamt erweist sich vor dem Hintergrund der obigen Ausführungen die gegenständliche Beschwerde als unbegründet und hat die belangte Behörde zu Recht die im angefochtenen Bescheid angeführten Maßnahmen aufgetragen. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Das Verwaltungsgericht hatte - bezogen auf den Einzelfall - zu beurteilen, ob der angefochtene Bescheid materiell- und verfahrensrechtlich rechtmäßig war. Mit seiner Entscheidung weicht das Landesverwaltungsgericht Salzburg weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes; vgl die in dieser Entscheidung zitierte Judikatur des Gerichtshofes. Weiters ist die zu den maßgebenden materiell- und verfahrensrechtlichen Bestimmungen vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, soweit relevant, auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und liegen keine sonstigen Hinweise für eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Wasserrechtsgesetz, Altfahrzeuge, Grundwassergefährdung, konkrete Gefahr, öffentliches Interesse, gelinderes Mittel, Ölwannen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGSA:2019:405.1.364.1.8.2019

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Salzburg LVwg Salzburg, https://www.salzburg.gv.at/lvwg
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten