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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §29 Abs3 Z4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/18/0001 E 3. März 2020 RS 2Stammrechtssatz
Der Mangel der unterlassenen Beigebung eines Rechtsberaters im Zulassungsverfahren in einem vor dem BFA - nach Aufhebung gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 - fortzusetzenden Verfahren könnte gar nicht saniert werden, weshalb das Vorliegen des Verfahrensmangels die Stattgebung der Beschwerde und Aufhebung des Bescheides gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG 2014 aus diesem Grund nicht rechtfertigte (vgl. VwGH 25.4.2017, Ra 2016/18/0234). Eine Sanierung des Verstoßes war vielmehr dadurch möglich, dass dem Asylwerber im Beschwerdeverfahren Unterstützung durch einen Rechtsberater beigestellt wurde (vgl. insbesondere Rn. 15 und 16 im zitierten hg. Erkenntnis). Nichts anderes gilt für eine unterbliebene Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG 2005, die das Gesetz (nur) im Zulassungsverfahren vorsieht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140060.L05Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020