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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §28 Abs3Rechtssatz
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 knüpft lediglich - im Hinblick auf die im Asylverfahren geltende Unterteilung in das Zulassungsverfahren und das zugelassene Verfahren - an die Abweisung eines Antrages auf internationalen Schutz im Zulassungsverfahren, wenn oder sobald einer dagegen erhobenen Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, an und sieht als Rechtsfolge die Zulassung des Verfahrens vor (vgl. dazu auch VwGH 30.4.2019, Ra 2018/14/0281, Rz 12, wobei in dieser Entscheidung die Frage der Anwendbarkeit des § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG 2014 im Zusammenhang mit § 28 Abs. 3 AsylG 2005 mangels Relevanz für den dortigen Fall nicht näher beleuchtet wurde). Dafür, dass die Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz AsylG 2005 an die Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte bzw. Dokumentation der Zulassung mit Verfahrensanordnung geknüpft wäre, bietet der Wortlaut der Bestimmung keine Anhaltspunkte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020140060.L04Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020