Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Rechtssatz
Die Rechtsansicht, wonach für die Zurechnung eines Bescheids mangels ausdrücklicher Angabe im Spruch oder Bezugnahme auf das bescheiderlassende Organ in der Begründung des Bescheids in erster Linie die Art der Unterfertigung maßgebend sei, erweist sich als unzutreffend. Der VwGH hat in seiner Rechtsprechung bereits ausdrücklich festgehalten, dass ein Zusatz, wonach der eine Erledigung genehmigende Organwalter im Auftrag eines näher bezeichneten Leiters einer Organisationseinheit gehandelt hat, lediglich darauf hinweist, dass der Behördenleiter - zulässigerweise - die Besorgung der betreffenden gesetzlichen Aufgabe einem ihm unterstellten Organ übertragen hat (vgl. VwGH 9.5.2003, 99/18/0246, dort in Bezug auf einen Bescheid der damaligen Bundespolizeidirektion Wien, der von einem Sachbearbeiter der Organisationseinheit dieser Behörde "Fremdenpolizeiliches Büro" genehmigt wurde und in der Fertigungsklausel den Zusatz "Der Vorstand i.A." aufwies).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des Bescheidcharakters FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L06Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020