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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2016/06/0051 B 24. Oktober 2017 RS 2Stammrechtssatz
Kann dem Bescheid ohne Zweifel entnommen werden, dass er durch die vor dem VwG belangte Behörde erlassen wurde, hätte selbst ein allfälliges Versehen bei der Fertigungsklausel nicht die Unwirksamkeit des Bescheides zur Folge (vgl. dazu das E vom 22. Februar 2012, 2011/06/0187, mwN, dessen Sachverhalt sich nicht vom vorliegenden unterscheidet).
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse FertigungsklauselEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L04Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020