Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2002/16/0231 B 23. Oktober 2002 RS 3Stammrechtssatz
Zu den wesentlichen Merkmalen eines Bescheides zählt unter anderem die Bezeichnung der Behörde, die ihn erlassen hat. Fehlt eine solche Bezeichnung, so kann das betreffende Schriftstück - mag es auch sonst die Merkmale eines Bescheides aufweisen - nicht als Bescheid angesehen werden (Hinweis E 25. Jänner 1994, 92/11/0238). Dem für die Bescheidqualifikation einer Erledigung wesentlichen Erfordernis der Bezeichnung der Behörde ist Rechnung getragen, wenn - nach objektiven Gesichtspunkten für jedermann, also unabhängig von der subjektiven Kenntnis des Adressaten des Schriftstückes - erkennbar ist, von welcher Behörde der Bescheid erlassen wurde; ist die bescheiderlassende Behörde nicht erkennbar (die Erledigung einer bestimmten Behörde nicht zurechenbar) so liegt ein Bescheid nicht vor (Hinweis E 26. April 1996, 96/17/0086).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Bejahung des BescheidcharaktersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019140317.L01Im RIS seit
04.08.2020Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020