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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Beachte
Rechtssatz
Dem Vertreter obliegt es auch, entsprechende Beweisvorsorgen - etwa durch das Erstellen und Aufbewahren von Ausdrucken - zu treffen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130027.L04Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
14.07.2021