TE Vwgh Beschluss 2020/6/5 Ra 2020/03/0032

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Veröffentlicht am 05.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Nedwed als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des C L in S, vertreten durch Mag. Gernot Strobl, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 46a, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. September 2019, Zl. W110 2222829-1/3E, betreffend Enteignung nach dem SeilbG 2003 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie; mitbeteiligte Partei: Z GmbH in S), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers (unter Spruchpunkt A) gegen die Erteilung einer Bewilligung zur Einräumung einer Dienstbarkeit gemäß § 97 SeilbG 2003 iVm § 2 Abs. 2 Z 3 EisbEG zu Gunsten der mitbeteiligten Partei als unbegründet abgewiesen und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof (unter Spruchpunkt B) als nicht zulässig erachtet.

2        Dagegen richtet sich die - nach Ablehnung und Abtretung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 13. Jänner 2020, E 4134/2019-7 - an den Verwaltungsgerichtshof erhobene außerordentliche Revision.

3        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichts die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (vgl. etwa VwGH 24.9.2018, Ra 2018/03/0102, mwN).

5        Die vorliegende Revision enthält keine gesonderte Darstellung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts die Revision für zulässig erachtet wird, zumal unter dem Punkt „Zulässigkeit der Beschwerde“ lediglich darauf hingewiesen wird, dass das Verwaltungsgericht eine ordentliche Revision für nicht zulässig erklärt habe. Soweit unter der Überschrift „Beschwerdegründe“ auf das Vorbringen im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sowie auf die Ausführungen in der Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof verwiesen wird, vermögen diese Angaben die erforderliche gesonderte Darlegung der Zulässigkeit der Revision schon deshalb nicht zu ersetzen, weil die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG selbst jene Gründe zu enthalten hat, aus denen die Revision entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts für zulässig erachtet wird (vgl. VwGH 17.12.2014, Ra 2014/03/0048, mwN).

6        Im Übrigen wird mit der unter der Überschrift „Beschwerdegründe“ behaupteten Abweichung von der „völlig klaren höchstgerichtlichen Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Eigentumsbeschränkungen“ keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dargelegt, weil damit nicht konkret - unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes - angegeben wird, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll (vgl. VwGH 11.7.2019, Ra 2019/03/0013, mwN).

7        In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 5. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030032.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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