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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1 Z6Rechtssatz
Der VwGH ist der Rechtsansicht des VfGH, wonach die dem Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom Ärztegesetzgeber übertragenen Aufgaben der Eintragung in die Ärzteliste - in der durch den Ausspruch des VfGH fortgeltenden Fassung (Art. 140 Abs. 7 B-VG) - der unmittelbaren Bundesverwaltung zuzurechnen sind, woraus im Fall der Bekämpfung von Akten der Vollziehung die Zuständigkeit des BVwG folgt (Art. 131 Abs. 2 B-VG; vgl. VfSlg. 19.953/2015), gefolgt und hat einen Beschluss des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer über die Streichung aus der Ärzteliste als Tätigwerden im übertragenen Wirkungsbereich der Österreichischen Ärztekammer in unmittelbarer Unterordnung unter den zuständigen Bundesminister und damit als Tätigwerden in einer Angelegenheit der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von einer Bundesbehörde besorgt wird, im Sinne des Art. 131 Abs. 2 B-VG qualifiziert, sodass für die Entscheidung über eine dagegen erhobene Beschwerde das BVwG zuständig ist (VwGH 24.4.2019, Ro 2019/11/0004). Dasselbe hat in einem Fall zu gelten, der nicht die Streichung aus der Ärzteliste, sondern die Eintragung in die Ärzteliste betrifft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:KO2020030001.K01Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020