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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §124Rechtssatz
Die Buchführungspflicht nach Handelsrecht (§ 124 BAO in der hier noch anwendbaren Stammfassung BGBl. 194/1961) war in der hier anwendbaren Fassung das Handelsgesetzbuches (HGB idF vor BGBl. I Nr. 120/2005, nunmehr UGB) an die Kaufmannseigenschaft gebunden (§ 189 Abs. 1 HGB). Resultierte die Kaufmannseigenschaft wie hier - aus dem Betrieb eines Grundhandelsgewerbes (§ 1 Abs. 2 HGB; hier insbesondere § 1 Abs. 2 Z 1 HGB: Anschaffung und Weiterveräußerung von beweglichen Sachen), so war weiters zu beachten, dass nach § 4 Abs. 1 HGB die Vorschriften insbesondere über die Rechnungslegung nicht auf Personen anzuwenden waren, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert ("Minderkaufmann"). Ob ein Unternehmen als vollkaufmännisches Handelsgewerbe zu beurteilen ist, hängt somit nicht bloß vom Umfang des Betriebes - gemessen an Umsatz, Beschäftigtenanzahl und Art der Ausstattung - ab, sondern insbesondere auch davon, ob das Unternehmen nach Art seines Betriebes kaufmännische Einrichtungen tatsächlich erfordert (vgl. OGH 14.4.1988, 6 Ob 7/88). Bei der Beurteilung, ob ein Gewerbebetrieb einen nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, ist auf die tatsächlichen Umstände im Einzelfall auf Grund einer Gesamtbetrachtung abzustellen. Die Abgrenzung von Voll- und Minderkaufleuten iSd § 4 HGB richtet sich nach quantitativen und qualitativen Merkmalen (vgl. VwGH 23.3.1999, 97/14/0172, VwSlg 7373 F/1999). Eine derartige einzelfallbezogene Beurteilung auf Grund einer Gesamtbetrachtung ist im Allgemeinen nicht revisibel (vgl. VwGH 10.5.2017, Ra 2017/11/0042; vgl. auch OGH 12.2.2003, 9 ObA 9/03v).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020130032.L02Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020