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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §13 Abs1Rechtssatz
Über einen gestellten Antrag kann seiner Natur nach nur einmal entschieden werden, gleichgültig, ob er einmal oder mehrmals an die Behörde herangetragen wird (vgl. VwGH 15.9.2003, 2003/10/0196). Denselben Antrag wiederholende Eingaben bilden eine Einheit, sodass nur ein Antrag desselben Inhalts vorliegt (vgl. VwGH 29.2.2012, 2011/10/0137). Wurde über diesen, mit dem ursprünglichen Antrag eine Einheit bildenden, Antrag bereits rechtskräftig entschieden, so liegt kein offener Antrag mehr vor (vgl. VwGH 13.2.2020, Ra 2018/01/0402; 26.1.2012, 2011/21/0266; 29.1.1979, 1088/78).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Trennbarkeit gesonderter Abspruch Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L07Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020