RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2020/10/0016

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
70/04 Schulzeit
70/08 Privatschulen

Norm

AVG §58
AVG §59 Abs1
AVG §60
PrivSchG 1962 §18 Abs6
SchulzeitG 1985 §2 Abs1

Rechtssatz

Dass § 18 Abs. 6 PrivSchG 1962 normiert, dass die Feststellung der den einzelnen konfessionellen Schulen zukommenden Lehrerdienstposten mit Beginn des auf die Einbringung des Antrages folgenden Monatsersten wirksam wird, sofern der Antrag jedoch für ein bevorstehendes Schuljahr oder einen bevorstehenden Teil eines Schuljahres vorgelegt wird, frühestens mit Beginn des Schuljahres beziehungsweise des Teiles des Schuljahres, ersetzt nicht die Konkretisierung des Wirksamkeitsbeginns der Subventionierung im Einzelfall im Spruch der Entscheidung.

Schlagworte

Spruch Diverses Spruch und Begründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L06

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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