RS Vwgh 2020/6/9 Ra 2020/10/0016

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Veröffentlicht am 09.06.2020
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
70/04 Schulzeit

Norm

AVG §58
AVG §59 Abs1
AVG §60
SchulzeitG 1985 §2 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum (vgl. VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L05

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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