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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §58Rechtssatz
Der Spruch, mit dem der Schule eine Subvention von Lehrerwochenstunden "für das Schuljahr 2014/15" zuerkannt wurde, ist in zeitlichem Umfang bestimmt, weil § 2 Abs. 1 SchulzeitG 1985 festlegt, was unter einem Schuljahr zu verstehen ist. Der Begriff "Schuljahr" umfasst einen für alle Schulen bzw. Schüler generell bestimmten Zeitraum (vgl. VwGH 20.6.1994, 94/10/0061).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020100016.L05Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020