TE Vwgh Beschluss 1998/2/24 94/05/0173

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Veröffentlicht am 24.02.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §48 Abs3 Z1;
VwGG §49 Abs6;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Degischer und die Hofräte Dr. Giendl, Dr. Kail, Dr. Pallitsch und Dr. Bernegger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Gritsch, über den Antrag des Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien XIX, Sickenberggasse 10 und des Dipl.Ing. Heinz Weiser in Wien, dieser vertreten durch den Erstantragsteller, vom 20. März 1996, in der Beschwerdesache des Wolf-Dieter Romauer in Unterach a.A., vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Helmut Blum und Dr. Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, Wischerstraße 30, betreffend den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 26. Mai 1994, Zl. BauR - 010831/10 - 1994 Pe/Vi, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (mitbeteiligte Parteien: 1. Dr. Karl Grigkar, Rechtsanwalt in Wien XIX, Sickenberggasse 10,

2. Dipl.Ing. Heinz Weiser in Wien, vertreten durch den Erstgenannten, 3. Gemeinde Unterach a.A., vertreten durch den Bürgermeister), den Beschluß gefaßt:

Spruch

Der Antrag der erst- und zweitmitbeteiligten Partei vom 20. März 1996 auf Abänderung der Kostenentscheidung des hg. Erkenntnisses vom 7. November 1995, Zl. 94/05/0173-6, dahingehend, daß der Beschwerdeführer der erst- und zweitmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 22.960,-- zu ersetzen hat, wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem erwähnten hg. Erkenntnis vom 7. November 1995 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, der erst- und zweitmitbeteiligten Partei insgesamt Aufwendungen in der Höhe von S 11.480,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der erst- und zweitmitbeteiligten Partei bezüglich des Schriftsatzaufwandes und des Stempelgebührenaufwandes wurde abgewiesen.

Mit ihrem Antrag vom 20. März 1996 beantragen die erst- und zweitmitbeteiligte Partei eine Berichtigung dieses Erkenntnisses dahingehend, daß der Beschwerdeführer der erst- und zweitmitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 22.960,-- zu ersetzen hat. Beide mitbeteiligten Parteien hätten eine Gegenschrift eingebracht. Der Zweitmitbeteiligte, vertreten durch den Erstmitbeteiligten, hat mit Schriftsatz vom 21. Oktober 1994 in der gegenständlichen Beschwerdesache eine Gegenschrift eingebracht. Der erstmitbeteiligte Rechtsanwalt hat ebenfalls eine gleichlautende Gegenschrift erstattet. Beide Mitbeteiligten machten für ihre Gegenschriften einen Schriftsatzaufwand von S 11.120,-- und einen Stempelgebührenaufwand von S 690,-- geltend.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien ist unzulässig, weil die nachträgliche Abänderung eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes außerhalb einer Wiederaufnahme des Verfahrens nach § 45 VwGG gesetzlich nicht vorgesehen ist.

Der Antrag der mitbeteiligten Parteien wäre aber auch in der Sache aus folgenden Gründen unberechtigt gewesen:

§ 49 Abs. 6 VwGG regelt den Kostenersatz für den Fall, daß mehrere obsiegende Mitbeteiligte vorhanden sind. Diese Bestimmung hat folgenden Wortlaut:

"Sind mehrere Mitbeteiligte vorhanden, so sind jene unter ihnen, denen ein Schriftsatz- oder ein Verhandlungsaufwand, Fahrt- oder Aufenthaltskosten erwachsen sind, hinsichtlich des Ersatzes jeder dieser Arten von Aufwendungen als eine Partei anzusehen. Der dieser Partei zustehende Ersatz für Schriftsatz- und für Verhandlungsaufwand ist an die die Partei bildenden Mitbeteiligten zu gleichen Teilen zu leisten. ..."

Im Falle mehrerer obsiegender Mitbeteiligter hat somit jeder einen Anspruch auf Ersatz der Stempel- und Kommissionsgebühren sowie der Barauslagen nach § 48 Abs. 3 Z. 1 VwGG. Im Hinblick auf den Ersatz des Schriftsatz- und Verhandlungsaufwandes sowie der Fahrt- und Aufenthaltskosten gelten mehrere Mitbeteiligte aber als eine Partei; jeder Mitbeteiligte hat einen anteiligen Anspruch.

Anspruchsberechtigt ist ein Mitbeteiligter im Hinblick auf eine bestimmte Kostenposition nur dann, wenn ihm unter dieser ein Aufwand entstanden ist (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom 16. April 1985, Zlen. 84/05/0198, 0199). Der erst- und zweitmitbeteiligten Partei konnte daher Schriftsatzaufwand insgesamt nur einmal im begehrten Umfang zuerkannt werden. Die von der erst- und zweitmitbeteiligten Partei jeweils getrennt eingebrachten Gegenschriften stimmen inhaltlich vollkommen überein. Die zweitmitbeteiligte Partei wurde im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof von der erstmitbeteiligten Partei vertreten. Die Erstattung einer Gegenschrift durch mehrere Mitbeteiligte, welche von einem Rechtsanwalt vertreten sind, in getrennten, inhaltlich übereinstimmenden Schriftsätzen dient nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, weshalb der dadurch entstehende erhöhte Stempelgebührenaufwand nicht ersetzt werden kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994050173.X00

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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