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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §26 Abs1Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin und die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Wuketich, über die Revision des A H, vertreten durch Raphael Seidler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 3-5/14, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Mai 2019, W241 2191624-1/7E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) den Antrag des Revisionswerbers auf internationalen Schutz - in Bestätigung eines Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 1. März 2018 - ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
2 Dagegen erhob der Revisionswerber Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, deren Behandlung mit dg. Beschluss vom 27. November 2019, E 3581/2019-8, abgelehnt und die dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten wurde. Dieser Beschluss wurde dem Rechtsvertreter des Revisionswerbers am 23. Dezember 2019 zugestellt. Dadurch begann die sechswöchige Revisionsfrist des § 26 Abs. 1 VwGG zu laufen. Sie endete mit Ablauf des 3. Februar 2020.
3 Erst am 19. Februar 2020 (Postaufgabe am 17. Februar 2020) langte beim Verwaltungsgerichtshof eine außerordentliche Revision ein. Am 26. Februar 2020 wurde die Revision an die zuständige Einbringungsstelle gemäß § 25a Abs. 5 VwGG (nämlich das BVwG) weitergeleitet, wo sie am 27. Februar 2020 einlangte.
4 Zum Verspätungsvorhalt des Verwaltungsgerichtshofes vom 6. März 2020 erstattete der Revisionswerber fristgerecht keine Stellungnahme.
5 Auf dieser Grundlage erweist sich die Revision - ungeachtet der Einbringung bei der falschen Einbringungsstelle - jedenfalls als verspätet.
6 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 10. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020180067.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020