TE Vwgh Beschluss 2020/6/12 Ra 2020/05/0070

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art133 Abs5
VwGG §34 Abs1

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2020/05/0071

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Bayjones und den Hofrat Dr. Moritz sowie die Hofrätin Mag. Liebhart-Mutzl als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Wölfl, über die Revision 1. des Mag. T I und 2. des Dr. T I, beide in S, beide vertreten durch Dr. Bruno Binder, Dr. Josef Broinger und Mag. Markus Miedl, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Khevenhüllerstraße 12, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 29. Jänner 2020, LVwG-152320/16/WP-152321/2, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einer Bauangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde H; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung; mitbeteiligte Partei: H GmbH, vertreten durch Mag. Harald Schuh und Mag. Christian Atzwanger, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Lüfteneggerstraße 12), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1        Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B-VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B-VG).

2        Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

3        Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

4        In der vorliegenden Revision werden keine Rechtsfragen grundsätzlicher Art im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgeworfen:

5        In den Revisionszulässigkeitsgründen wird die Auffassung des Verwaltungsgerichtes nicht bestritten, dass die Errichtung von Wärmepumpen gemäß § 1 Abs. 3 Z 15 Oö. Bauordnung 1994 in Verbindung mit § 2 Abs. 3 und § 3 Z 18 Oö. Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002 vom Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 ausgenommen ist und dass der vorliegende Fall eine derartige Wärmepumpe betrifft. Das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen, dass § 31 Abs. 3 Oö. Bauordnung 1994 den Nachbarn ein subjektives Recht betreffend Lärmimmissionen durch solche Pumpen einräume, geht daher ins Leere.

6        Soweit in diesem Zusammenhang in den Revisionszulässigkeitsgründen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zitiert und ein Widerspruch dazu geltend gemacht wird, wäre in den Revisionszulässigkeitsgründen konkret darzulegen gewesen, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt dem Sachverhalt der zitierten hg. Judikatur (VwGH 20.4.2001, 99/05/0247 - betreffend einen Masthühnerstall; VwGH 18.11.2003, 2001/05/0339 - betreffend ein Großkino mit Gastronomie und Parkplätzen; VwGH 29.9.2016, Ro 2014/05/0086 und 0087 - betreffend einen Zufahrtsweg) gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden hat und damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 27.4.2016, Ra 2016/05/0017, mwN; VwGH 24.1.2017, Ra 2017/05/0005, mwN). Derartiges wird schon deshalb nicht ausgeführt, da eine Konstellation wie hier, wo eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Oö. Bauordnung 1994 besteht, in diesen hg. Entscheidungen nicht behandelt wurde, was aber in den Revisionszulässigkeitsgründen übergangen wird.

7        Entsprechendes gilt auch, wenn auf Judikatur zur Rechtslage in anderen Bundesländern verwiesen wird, wobei zumindest aufzuzeigen gewesen wäre, weshalb eine Vergleichbarkeit mit der Rechtslage in Oberösterreich, wo Wärmepumpen von der Bauordnung ausgenommen sind, gegeben sein sollte (vgl. VwGH 22.12.2015, Ra 2015/06/0111).

8        Im Übrigen begründet der Umstand, dass eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu einem vergleichbaren Sachverhalt oder einer bestimmten Rechtsnorm fehlt, für sich noch keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 24.2.2015, Ro 2014/05/0097, mwN).

9        Sollte das Vorbringen in den Revisionszulässigkeitsgründen aber dahingehend zu verstehen sein, im Hinblick darauf, dass die Nachbarn Lärmimmissionen durch die Wärmepumpe im Baubewilligungsverfahren nicht geltend machen können, liege ein Verstoß gegen verfassungsrechtliche Normen vor, so ist festzuhalten, dass die Zulässigkeit einer Revision im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG mit der Frage, ob eine verfassungskonforme Rechtslage gegeben ist, nicht begründet werden kann (vgl. VwGH 27.2.2015, Ra 2015/06/0009, mwN).

10       Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050070.L00

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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