RS Vwgh 2020/6/12 Ra 2019/18/0440

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Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1

Rechtssatz

Für die Beurteilung ob es sich um eine Konversion oder eine Scheinkonversion handelt, ist nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts die Glaubwürdigkeit der inneren Überzeugung dabei in einer Gesamtbetrachtung aller relevanten Umstände einschließlich Zeugenaussagen und religiöser Aktivitäten der betroffenen Person zu beurteilen. Dem widerspricht eine Argumentation des BVwG, die die mangelnde Überzeugungskraft des Beweggrundes zur Konversion genügen lässt und die übrigen Umstände wie das Wissen um das Christentum, die Besuche der Gottesdienste und die religiösen Aktivitäten sowie die Aussagen von Zeugen unter Hinweis auf ihre vor dem Hintergrund der mangelnden Überzeugung des Beweggrundes anzunehmende Irrelevanz vollständig und ausdrücklich außer Acht lässt (vgl. idS zuletzt VfGH 23.9.2019, E 450/2019).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180440.L11

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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