RS Vwgh 2020/6/12 Ra 2019/18/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der erhobenen Gesichtspunkte (beispielsweise das Wissen über die neue Religion, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben versteht und lebt ....) im Zusammenhang mit einem behaupteten Religionswechsel haben die Asylbehörde und das BVwG weder Inhalte von Glaubenssätzen in Frage zu stellen noch haben sie ihre eigene Wertung zu Inhalt und Bedeutung eines Glaubenssatzes an die Stelle derjenigen des Einzelnen oder der Kirche oder Glaubensgemeinschaft zu setzen oder eigene Standpunkte in Sachen des Glaubens zu formulieren. Sie haben auch nicht über die Legitimität religiöser Glaubensüberzeugungen und die Art und Weise ihrer Bekundung zu entscheiden. Die Prüfung der Asylbehörde und des BVwG erfolgt vielmehr unter dem asylspezifischen Blickwinkel, um die erforderliche Gefahrenprognose im Falle der Rückkehr des Asylwerbers erstellen zu können (vgl. in diesem Sinne auch dt. BVerfG, 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 31, unter Hinweis auf EGMR 15.1.2013, Nr. 48420/10 u.a., Eweida u.a. v. United Kingdom, Rz 81; sowie EGMR 8.4.2014, Nr. 70945/11 u.a., Magyar Kereszteny Mennonita Egyhaz u.a. v. Ungarn, Rz 76).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180440.L08

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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