RS Vwgh 2020/6/12 Ra 2019/18/0440

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2020
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Index

E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
FlKonv Art1 AbschnA Z2
62017CJ0056 Fathi VORAB

Rechtssatz

Bei der Beurteilung eines behaupteten Religionswechsels und einer daraus resultierenden Verfolgungsgefahr sowie der Prüfung einer Scheinkonversion sind neben der individuellen Lage und den persönlichen Umständen des Antragstellers u.a. dessen religiöse Überzeugungen und die Umstände ihres Erwerbs, die Art und Weise, in der der Antragsteller seinen Glauben bzw. Atheismus versteht und lebt, sein Verhältnis zu den doktrinellen, rituellen oder regulatorischen Aspekten der Religion, der er nach eigenen Angaben angehört bzw. den Rücken kehren will, seine etwaige Rolle bei der Vermittlung seines Glaubens oder auch ein Zusammenspiel von religiösen Faktoren und identitätsstiftenden, ethnischen oder geschlechtsspezifischen Faktoren zu berücksichtigen (EuGH 4.10.2018, C-56/17, Bahtiyar Fathi, Rz 88). Dabei muss der Antragsteller sein Vorbringen zu seinem Religionswechsel gebührend substantiieren (EuGH 4.10.2018 C-56/17, Rz 84). Der Umfang des Wissens über die neue Religion wird freilich maßgeblich von den individuellen Voraussetzungen des Antragstellers, seiner Persönlichkeit und seinem Bildungsniveau bestimmt, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen (vgl. in diesem Sinne jüngst etwa auch dt. BVerfG 3.4.2020, 2 BvR 1838/15, Rz 36, sowie das dt. BVerwG 25.8.2015, 1 B 40.15, Rz 14).

Gerichtsentscheidung

EuGH 62017CJ0056 Fathi VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180440.L07

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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