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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §3 Abs1Rechtssatz
Sofern die Revision moniert, es fehle Rechtsprechung des VwGH dazu, ob es sich bei einem Taufschein um eine "öffentliche bzw. eine gleichgestellte öffentliche Urkunde" im Sinne der ZPO handle, ist ihr Folgendes zu entgegnen: Ein Taufschein bescheinigt die erfolgte Taufe und die damit begründete Zugehörigkeit des Getauften zu einer bestimmten Religionsgemeinschaft. Die Wirksamkeit dieses nach kirchenrechtlichen Vorschriften vollzogenen Aktes wird dadurch unter Beweis gestellt. Sie wurde vom BVwG im gegenständlichen Fall aber ohnedies nicht in Zweifel gezogen. Insofern geht das Revisionsvorbringen, der Beweiswert des Taufscheins sei nicht beachtet worden, ins Leere (vgl. auch VwGH 11.12.2019, Ra 2019/20/0538).
Schlagworte
Beweismittel UrkundenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019180440.L03Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2021