Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art7 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Julcher, über die Beschwerde des F in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Dr. Peter Ringhofer, Dr. Martin Riedl und Dr. Georg Riedl, Rechtsanwälte in Wien I, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 12. Juni 1996, Zl. 24.805/3-2.1/96, betreffend Reisekostenvergütung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Fachinspektor in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; seine Dienststelle ist das Heeres-Bau- und Vermessungsamt.
Er legte für verschiedene Dienstreisen - nach seinem Vorbringen im Antrag vom 7. April 1995 im Zeitraum vom 1. April bis 22. August 1994 - Reiserechnungen vor, die - soweit streitgegenständlich - hinsichtlich der Reisekosten berichtigt wurden. Letztlich mit der vorher genannten Eingabe vom 7. April 1995 beantragte der Beschwerdeführer bescheidmäßigen Abspruch über seine Reiserechnungen.
Nach mehrfachem Schriftwechsel und Erhebung der Säumnisbeschwerde (vgl. Verwaltungsgerichtshof Zl. 96/12/0059) entschied die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid wie folgt:
"Ihre Anträge vom 10. Oktober 1994, 16. November 1994 und 7. April 1995, mit welchen Sie um Nachzahlung der von der Buchhaltung/BMLV "nicht gebührlich befundenen Teile Ihrer Reiserechnungen" für die Dienstreisen
vom 31. Mai bis 1. Juni 1994 nach STADL PAURA
vom 8. Juni bis 9. Juni 1994 nach STADL PAURA
vom 13. Juni bis 14. Juni 1994 nach STADL PAURA
vom 21. Juni bis 22. Juni 1994 nach STADL PAURA
vom 27. Juni bis 28. Juni 1994 nach STADL PAURA
vom 14. Juli bis 15. Juli 1994 nach STADL PAURA
vom 19. Juli bis 20. Juli 1994 nach STADL PAURA und PERNECK
vom 26. Juli bis 27. Juli 1994 nach STADL PAURA
vom 3. August bis 4. August 1994 nach STADL PAURA
vom 11. August bis 12. August 1994 nach STADL PAURA
vom 16. August bis 17. August 1994 nach STADL PAURA u. ALKHOFEN
ersucht haben, sowie Ihr Antrag vom 5. Juni 1996, mit welchem Sie erstmals konkret um Auszahlung des Gegenwertes der Bahnkonto-Karte 1. Wagenklasse für die genannten Dienstreisen ersucht haben, wird gemäß § 7 Abs. 5 letzter Satz Reisegebührenvorschrift 1955 (RGV 1955), BGBl. Nr. 133, in der ab 1. April 1994 geltenden Fassung, abgewiesen."
Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe für insgesamt 11 Reiserechnungen vom 1. Juni bis 18. August 1994 fristgerecht seine reisegebührenrechtlichen Ansprüche geltend gemacht. Diese Reiserechnungen seien von der Buchhaltung der belangten Behörde berichtigt worden. Die dem Beschwerdeführer daraufhin gebührenden reduzierten Beträge seien zur Auszahlung gebracht worden. Da der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden gewesen sei und bescheidmäßigen Abspruch über die "ungebührlich befundenen Teile Ihrer Reiserechnungen" bzw. über die "ungerechtfertigten Berichtigungen" verlangt habe, führt die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Bescheides nach umfangreicher Darstellung des Verfahrensablaufes und nach Wiedergabe der einzelnen Reiserechnungen weiter aus, hätten sich die Differenzbeträge aus dem gemäß § 7 Abs. 5 RGV 1955 auszuzahlenden Gegenwert der Bahnkonto-Karte, der von der Buchhaltung der belangten Behörde von der I. auf die II. Wagenklasse reduziert worden sei, ergeben. Von dieser Maßnahme sei der Beschwerdeführer bereits am 20. März 1995 anläßlich seiner Vorsprache in der Buchhaltung in Kenntnis gesetzt worden, sodaß für ihn nicht von nicht nachvollziehbaren Streichungen und bloßen Vermutungen die Rede sein könne. Nach § 7 Abs. 5 letzter Satz in der ab 1. April 1994 geltenden Fassung sei die Auszahlung des Gegenwertes der Bahnkonto-Karte der I. Wagenklasse an die Voraussetzung der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse gebunden. Aus den Reiserechnungen sei zweifelsfrei zu entnehmen, daß zur Durchführung von 9 der 11 beschriebenen Dienstreisen vom Beschwerdeführer das eigene Kraftfahrzeug benützt worden sei, womit in diesen Fällen die Nichterfüllung der genannten Voraussetzung erwiesen sei. Außerdem habe er für die verbleibenden Fälle die von der Dienstbehörde erlassene und allgemein verlautbarte Übergangsregelung, wonach "für Gebührenabrechnungen ab dem 23. August 1994, die den Zeitraum 1. April bis 22. August 1994 betreffen, ausnahmsweise der Nachweis der tatsächlichen Benützung der ersten Wagenklasse auch durch die Glaubhaftmachung in Form einer diesbezüglichen schriftlichen Erklärung anerkannt wird", nicht in Anspruch genommen.
Die genannte Gesetzesnorm des § 7 Abs. 5 RGV 1995 sei mit Art. X des Bundesgesetzes vom 23. August 1994, BGBl. Nr. 665, mit Wirksamkeit vom 1. April 1994 in Kraft gesetzt worden, ohne daß dazu vom Gesetzgeber entsprechende Übergangsbestimmungen erlassen worden wären. Der Anwendungsbereich dieser Regelung erstrecke sich somit, unter Berücksichtigung der früher erwähnten Übergangsregelung der Dienstbehörde, auf alle Dienstreisen, die ab dem 1. April 1994 durchgeführt worden seien. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Beschwerdeführer von der einschlägigen Novellierung erst am 23. August 1994 Kenntnis erlangt habe. Die reisegebührenrechtlichen Ansprüche für die in Rede stehenden Dienstreisen seien von der Buchhaltung der belangten Behörde, bedingt durch den außergewöhnlich umfangreichen Arbeitsanfall, am 8., 12., 16. und 22. September bzw. am 11. und 25. Oktober 1994, also in allen Fällen nach dem 23. August 1994, abgerechnet und flüssiggemacht worden; daher hätte die ab 1. April 1994 geltende Bestimmung des § 7 Abs. 5 letzter Satz RGV 1955 angewendet werden müssen. Die Nichtbeachtung dieser zum Zeitpunkt der Gebührenabrechnung geltenden reisegebührenrechtlichen Bestimmung wäre gesetzwidrig gewesen.
Mit den einschlägigen Dienstaufträgen vom 16. und 19. Mai, vom 1., 8. und 21. Juni, vom 5., 11., 18. und 25. Juli, sowie vom 1. August 1994 sei eindeutig die Durchführung der Dienstreisen mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln angeordnet worden. Die Benützung des privaten Kraftfahrzeuges sei dem Beschwerdeführer freigestanden, sei aber aus persönlichen, in seiner Privatsphäre gelegenen Gründen erfolgt. Da die Voraussetzungen für den Anspruch auf die besondere Entschädigung ("Kilometergeld") gemäß § 10 Abs. 2 RGV 1955 nicht vorgelegen seien, sei dem Beschwerdeführer der Reisekostenersatz in der sich aus § 7 ergebenden Höhe zugestanden worden, wobei die rückwirkend ab 1. April 1994 geltende Fassung zu beachten gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes bzw. wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Reisekostenvergütung nach den Bestimmungen der RGV 1955, insbesondere der §§ 5 ff dieses Gesetzes, durch dessen unrichtige Anwendung sowie durch unrichtige Anwendung des Art. X, insbesondere Z. 38 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994, mit welchem zahlreiche Änderungen im Beamtenrecht herbeigeführt worden seien, sowie durch unrichtige Anwendung der Verfahrensvorschriften über die Sachverhaltsermittlung, das Parteiengehör und die Bescheidbegründung verletzt.
Im Beschwerdefall ist die gemäß § 92 Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 in einer früheren Fassung als Gesetz in Geltung stehende Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, anzuwenden. § 7 Abs. 5 RGV 1955 mit Ausnahme des letzten Satzes in der Fassung BGBl. Nr. 344/1989 lautet:
"Dem Beamten ist für Dienstreisen gemäß den Abs. 1 bis 4 die entsprechende Bahn-Kontokarte zur Verfügung zu stellen oder, wenn es der Beamte wünscht, der Gegenwert der Bahn-Kontokarte, den ein privater Benützer nach den Tarifbestimmungen der ÖBB zu entrichten hätte, auszuzahlen. Hiemit sind die Fahrtauslagen für die Benützung der Eisenbahn abgegolten. Allfällige Ansprüche auf Ersatz von Nebenkosten, wie Liege- oder Schlafwagengebühr oder Beförderungskosten für Reise- und Dienstgepäck, werden hiedurch nicht berührt. Voraussetzung für eine Auszahlung des Gegenwertes der Bahn-Kontokarte 1. Wagenklasse ist der Nachweis der tatsächlichen Benützung dieser Wagenklasse."
Der letzte Satz wurde durch Art. X Z. 8 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 665/1994 mit Wirkung vom 1. April 1994
(- rückwirkend -) angefügt, weil dem Bediensteten nur jener notwendige Mehraufwand ersetzt werden soll, der ihm tatsächlich und nachweislich entstanden ist (vgl. EB zur RV, 1656 der BlgNR, XVIII. GP).
Gemäß § 10 Abs. 1 RGV 1955 ist die Benützung von Beförderungsmitteln, die nicht Massenbeförderungsmittel im Sinne des § 6 Abs. 1 sind, zulässig, wenn nur durch die Benützung dieses Beförderungsmittels der Ort der Dienstverrichtung zeitgerecht erreicht und so der Zweck der Dienstverrichtung erfüllt werden kann. Hiebei gebührt dem Beamten, soweit nicht in den folgenden Absätzen etwas anderes bestimmt ist, der Ersatz der tatsächlich aufgelaufenen Kosten. Reisen in einem solchen Fall mehrere Beamte, so haben sie das Beförderungsmittel nach Maßgabe der vorhandenen Sitzplätze gemeinsam zu benützen.
Der Beamte erhält nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 (- diese Bestimmung in der Fassung des Art. VII Z. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 288/1988 -) für die Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges eine besondere Entschädigung anstelle der sonst in Betracht kommenden Reisekostenvergütung nur dann, wenn die vorgesetzte Dienststelle bestätigt, daß die Benützung des eigenen Kraftfahrzeuges im Dienstesinteresse liegt. Sind die Voraussetzungen des ersten Satzes nicht gegeben, so steht dem Beamten der Reisekostenersatz in der aus § 7 sich ergebenden Höhe oder der Ersatz des Fahrpreises eines sonstigen Massenbeförderungsmittels zu.
Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 2 RGV 1955 enthält diese Bestimmung keine Verpflichtung der Dienstbehörde zu einer Aussage zu der Frage, ob der Beamte sein eigenes Kraftfahrzeug bei einer Dienstreise benützen muß/darf oder nicht, sondern regelt nur, daß anstelle der sonst in Frage kommenden Reisekostenvergütung das "Kfz-Kilometergeld" tritt, wenn die vorgesetzte Dienststelle das Dienstesinteresse an der tatsächlich erfolgten Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges bestätigt. Das dienstliche Interesse an der Benützung des beamteneigenen Pkws ist zu verneinen, wenn der Beamte ein öffentliches Verkehrsmittel für die Anreise zur Dienstverrichtung hätte benützen können und weder terminliche Schwierigkeiten noch sonstige zwingende Notwendigkeiten für die Benützung eines privaten Pkws gegeben waren (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. Juli 1992, Zl. 90/12/0312). Ein dienstliches Interesse liegt dann vor, wenn auf andere Weise der Zweck der Dienstverrichtung nicht oder nicht vollständig hätte erfüllt werden können und ein Dienstwagen für die Dienstreise nicht zur Verfügung steht (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 1. Juli 1992, Slg. Nr. 13.678/A).
Obwohl § 10 Abs. 2 RGV 1955 keine Aussage darüber trifft, zu welchem Zeitpunkt (vor oder nach Antritt der Dienstreise) die Bestätigung der vorgesetzten Dienststelle zu erfolgen hat, wird seitens des betroffenen Bediensteten - im Hinblick auf das ihn sonst treffende Risiko - auf eine rechtzeitige Abklärung dieser Frage zu dringen und diesem Begehren von der Dienstbehörde unter Anlegung der vorher genannten Maßstäbe auch zu entsprechen sein, wobei vom Gesetz aber keine bestimmte Form für die Bestätigung vorgeschrieben ist. Kommt es vor Antritt der Dienstreise zu keiner Abklärung dieser Frage, dann ist diese - möglichst zeitnah - nach Beendigung der Dienstreise von der Dienstbehörde, bei Kenntnis der Problematik bereits vor Abgabe der Reiserechnung, bzw. letztlich auf Grund der Reiserechnung nach den gleichen Grundsätzen, nämlich nach Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Dienstesinteresse an der Benützung des beamteneigenen Kraftfahrzeuges gegeben war oder nicht, vorzunehmen (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1996, Zl. 95/12/0137).
Mit dem Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 3. Juli 1975, Slg. Nr. 8874/A, hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, daß bei einem Beamten, der ohne Bestätigung des Dienstesinteresses sein eigenes Kraftfahrzeug benützt, für die Reisezulage (Tages- und Nächtigungsgebühr) die tatsächliche Reisedauer maßgeblich ist.
Im Beschwerdefall ist davon auszugehen, daß der Beschwerdeführer in seinen Reiserechnungen fiktiv die Kosten der Bahnkonto-Karte I. Klasse verrechnete, obwohl er tatsächlich zur Durchführung der Reisebewegung seinen privaten Pkw verwendete, dessen Benützung er aber für die Durchführung der Dienstreise nicht beantragt hatte; auch war ihm hiefür nicht das Dienstesinteresse im Sinne des § 10 Abs. 2 RGV 1955 bestätigt worden.
Der Beschwerdeführer meint, daß ihm die Durchführung der auswärtigen dienstlichen Aufgaben ohne Kfz unmöglich und die Benützung seines Kfz daher im Dienstesinteresse gelegen gewesen wäre. Die Bestätigung nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 sei rechtsmißbräuchlich unterblieben. Er habe zwar nicht die "besondere Entschädigung" (im folgenden: Kfz-Kilometergeld) nach § 10 Abs. 2 RGV 1955 geltend gemacht, sondern nur eine Abgeltung in der Höhe der I. Eisenbahnklasse angesprochen, was jedoch nicht als Verzicht auf Kfz-Kilometergeld gewertet werden dürfe. Die Vorgangsweise, die Kosten der Bahnfahrt I. Klasse zu verrechnen, habe der damaligen Fassung des § 7 RGV entsprochen. Er habe sein Kfz für diesen dienstlichen Zweck nur im Vertrauen darauf eingesetzt, daß er zumindest eine Abgeltung entsprechend den Kosten der I. Bahnklasse erhalten werde. Das Vorgehen des Gesetzgebers in diesem Zusammenhang mit Art. X Z. 8 der Novelle BGBl. Nr. 665/1994 sei der typische Fall eines Eingriffes in wohlerworbene Rechte. Sein Anspruch sei trotz bereits gegebener Fälligkeit rückwirkend vernichtet worden. Sofern die dargestellte rückwirkende Anspruchsreduzierung nicht durch eine verfassungskonforme Interpretation beseitigt werden könne, rege der Beschwerdeführer an, der Verwaltungsgerichtshof möge beim Verfassungsgerichtshof ein Gesetzesprüfungsverfahren über die neue Fassung des Abs. 5 des § 7 RGV durch die genannte gesetzliche Änderung mit BGBl. Nr. 665/1994 beantragen.
Dem ist entgegenzuhalten, daß dem Beschwerdeführer die Durchführung der Dienstreisen jeweils in den gleichen Ort ausdrücklich mit öffentlichen Massenbeförderungsmitteln aufgetragen worden ist und er dagegen im Verwaltungsverfahren nicht eingewendet hat, daß die Benützung seines privaten Pkws zwingend notwendig gewesen wäre. Er hat vielmehr seine Reiserechnungen, und zwar auch hinsichtlich des Zeitplanes und der Nebenkosten, so erstellt, wie wenn er tatsächlich ein Massenbeförderungsmittel benützt hätte. Noch in seiner Eingabe vom 3. August 1995 behauptete der Beschwerdeführer gegenüber seiner Dienstbehörde, er könne die "benutzten Fahrkarten" nicht mehr vorlegen, weil er sie nicht aufbewahrt habe. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, der Zweck seiner auswärtigen Dienstverrichtungen wäre ohne Einsatz seines Kraftfahrzeuges nicht zu bewältigen gewesen, so hätte er das - da ihm zusätzlich dieser Umstand auf Grund der Häufigkeit dieser Dienstreisen hätte bekannt sein müssen - in geeigneter Weise bereits bei Erteilung des Dienstauftrages an ihn, spätestens aber im Zusammenhang mit der Reisekostenabrechnung aufzuzeigen gehabt. Damit hätte für die Dienstbehörde im erstgenannten Fall noch die Dispositionsmöglichkeit dahingehend bestanden, dem Beschwerdeführer einen Dienstkraftwagen zur Verfügung zu stellen (- daß solche vorhanden gewesen wären, wird von der belangten Behörde behauptet -) oder ihm im zweitgenannten Fall - sofern die Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 RGV gegeben waren - die Bestätigung nach § 10 Abs. 2 RGV zu geben. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren aber erweist sich dieses auf eine Abgeltung nach § 10 RGV gerichtete Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls als verspätet.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes verletzen gesetzliche Vorschriften, die - nachträglich - an früher verwirklichte Tatbestände Rechtsfolgen knüpfen, durch welche die Rechtsposition des Betroffenen für die Vergangenheit verschlechtert wird, dann den Gleichheitssatz, wenn der Normunterworfene durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht im berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht wird und nicht besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen (vgl. etwa VfSlg. Nr. 13020 oder VfSlg. Nr. 12639 = zur Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung). Ob und inwieweit im Ergebnis ein sachlich nicht gerechtfertigter und damit gleichheitswidriger Eingriff vorliegt, hängt demnach vom Ausmaß des Eingriffes und vom Gewicht der für die Rückwirkung sprechenden Gründe ab.
Was die vom Beschwerdeführer gegen die Rückwirkung der Regelung des § 7 Abs. 5 RGV (Art. X Z. 8 der Novelle BGBl. Nr. 665/1994) vorgebrachten Bedenken betrifft, vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung, daß die gesetzlich getroffene Neuregelung nach den Intentionen des Gesetzgebers nur auf die Beseitigung einer sachlich nicht gebotenen Begünstigung hinausläuft. Es soll damit nämlich verhindert werden, daß einem Beamten, der die I. Wagenklasse tatsächlich gar nicht benützt hat, aus diesem Umstand ein ungerechtfertigter Reisegebührenvorteil zukommt. Nur wenn er tatsächlich die I. Wagenklasse in Anspruch nimmt, ist ihm - sofern er nicht von der Bahnkonto-Karte Gebrauch gemacht hat - gegen Belegnachweis der Gegenwert auszuzahlen. Daß dies rückwirkend angeordnet wurde, erscheint - da der Grundsatz des Ersatzes des tatsächlich entstandenen Fahrtaufwandes dadurch im allgemeinen gesehen nicht verletzt wird - sachlich nicht ungerechtfertigt; davon ausgehend erscheint auch die Rückwirkung mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar, zumal der Nachweis der tatsächlichen Benützung nicht bloß durch die Vorlage der Fahrkarte geführt werden kann. Das reisegebührenrechtliche Problem des Beschwerdeführers ist vielmehr im Anwendungsbereich des § 10 Abs. 2 RGV zu suchen. Seitens des Gesetzgebers darauf Bedacht zu nehmen, daß von Bediensteten Dienstreisen mit Privat-Pkw deshalb durchgeführt wurden, weil sie den Wert der höheren Fahrtkosten der I. Klasse verrechnen konnten, erscheint weder aus Gründen der Sachlichkeit noch unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Eingriffes geboten. Da der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte angeblich zwingende Notwendigkeit der Benützung seines privaten Pkws nicht bereits bei der Erteilung des Dienstauftrages an ihn oder spätestens nach Absolvierung der ersten Dienstreise geltend machte, sondern die Gebühren und die Zeiten der Dienstreise so verzeichnete, als ob er die I. Klasse des Massenbeförderungsmittels benutzt hätte, hat er ohnehin höhere Zeitgebühren bezogen, als ihm nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 3. Juli 1975, Slg. Nr. 8874/A, zugestanden wären. Ungeachtet des letzteren Aspektes teilt der Verwaltungsgerichtshof aber die Auffassung des Beschwerdeführers nicht, es sei durch die erfolgte rückwirkende Änderung des § 7 Abs. 5 RGV in seinem Fall erheblich in eine durch den Vertrauensgrundsatz geschützte Rechtsposition des Beschwerdeführers eingegriffen worden.
Wenn der Beschwerdeführer der Dienstbehörde rechtsmißbräuchliches Vorgehen unterstellt und vorbringt, nur wenige Beamte würden sich so wie er getrauen, konsequent nur noch öffentliche Beförderungsmittel zu benützen und damit das Ende ihrer Verwendung zu riskieren, weil sie nach den Gesetzesänderungen der letzten Zeit mehr denn je befürchten müßten, beiseite geschoben (§§ 38 und 41 a BDG 1979) oder sogar aus dem Dienstverhältnis gedrängt zu werden (§ 22 BDG 1979), so entbehren diese Ausführungen einer sachlichen Grundlage. Der Beschwerdeführer hatte es sich vielmehr selbst zuzuschreiben, wenn er - vorausgesetzt die Richtigkeit seines Vorbringens hinsichtlich der Unmöglichkeit der Absolvierung dieser Dienstreisen ohne Pkw - diesbezüglich keine Entschädigung nach § 10 Abs. 2 RGV erhält.
Bereits auf Grund dieser Überlegungen erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem sonstigen Beschwerdevorbringen.
Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120238.X00Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
10.05.2011