RS Vwgh 2020/6/16 Ro 2020/03/0001

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 16.06.2020
beobachten
merken

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

AVG §37
VwRallg
WaffG 1996 §11b
WaffG 1996 §23 Abs2

Rechtssatz

Den Materialien zur WaffG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG 1996 oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs. 2 WaffG 1996 bei Erweiterungen "bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde" (vgl. die Erläuterungen zur RV 379 BlgNR 26. GP, S. 5f). Damit sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG 1996 normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG 1996 auch weiterhin die von der Rechtsprechung des VwGH entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom VwG) festzustellen.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J05

Im RIS seit

17.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten