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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer, Mag. Nedwed und Mag. Samm als Richter sowie die Hofrätin Mag. Dr. Maurer-Kober als Richterin, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der Bezirkshauptmannschaft Hollabrunn gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 16. September 2019, Zl. LVwG-AV-643/004-2018, betreffend Erweiterung einer Waffenbesitzkarte (mitbeteiligte Partei: T G in G, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Bartensteingasse 16/2), zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. Jänner 2019, Ra 2018/03/0130, verwiesen, mit dem das in dieser Rechtssache zuvor ergangene Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 10. Oktober 2018 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben wurde.
2 Mit dem nunmehr angefochtenen, im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht nach Einholung einer ergänzenden Stellungnahme des Amtssachverständigen zu dem vom Mitbeteiligten vorgelegten Privatgutachten unter Spruchpunkt 1. erneut der Beschwerde des Mitbeteiligten Folge gegeben, den angefochtenen Bescheid der revisionswerbenden Bezirkshauptmannschaft behoben und ausgesprochen, dass die in der Waffenbesitzkarte des Mitbeteiligten ausgewiesene Berechtigung zum Erwerb und Besitz von acht Schusswaffen der Kategorie B gemäß § 20 Abs. 1 iVm § 23 Abs. 1 und 2 Waffengesetz 1996 (WaffG) auf insgesamt 28 Schusswaffen der Kategorie B erweitert werde. Ferner erachtete das Verwaltungsgericht die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG als zulässig (Spruchpunkt 2.).
3 Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und wörtlicher Wiedergabe des Gutachtens bzw. der Stellungnahmen des Amtssachverständigen sowie der vom Mitbeteiligten vorgelegten Äußerungen eines von ihm beauftragten Leiters einer Schießsportschule (im Folgenden „Privatgutachten“) führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, dass sich das Gutachten des Amtssachverständigen nicht so wie das vom Mitbeteiligten vorgelegte Privatgutachten detailliert mit den Schießsportbewerben und den für die Teilnahme an denselben notwendigen Waffen und Ersatzwaffen auseinandersetze. Ebenso gehe das Gutachten des Amtssachverständigen im Gegensatz zum Privatgutachten nicht auf Reglements der einzelnen Bewerbe und schießsportliche Literatur ein. Ferner setze sich die Ergänzung des Gutachtens des Amtssachverständigen nicht im Detail mit anderslautenden Ergebnissen im Privatgutachten auseinander, weshalb es im Ergebnis das gegenteilige Privatgutachten nicht widerlegt habe. Im vorgelegten Privatgutachten hingegen sei auf Widersprüche im Amtsgutachten hingewiesen worden; es sei darin auch nachvollziehbar begründet worden, warum die Ausführungen des Amtssachverständigen betreffend die mehrfache Verwendung von Waffen für bestimmte Bewerbe nicht zuträfen.
4 In rechtlicher Hinsicht wies das Verwaltungsgericht darauf hin, dass der Mitbeteiligte bereits acht Schusswaffen der Kategorie B und sohin eine nicht geringe Menge an genehmigungspflichtigen Schusswaffen besitze. Daraus sei jedenfalls abzuleiten, dass der Mitbeteiligte für die bisherige Überschreitung der im WaffG fixierten Maximalzahl an genehmigungspflichtigen Schusswaffen gegenüber der revisionswerbenden Behörde, welche aufgrund des mit dem Besitz von Waffen verbundenen Gefahrenpotentials bei der Genehmigung der bisherigen Überschreitung bereits einen strengen Maßstab angelegt habe, eine besondere Rechtfertigung erbracht habe. Für die nunmehrige Überschreitung habe der Mitbeteiligte im Sinne des § 23 Abs. 2 WaffG die Ausübung des Schießsports in der Form geltend gemacht, dass er zukünftig an zahlreichen weiteren einzeln angeführten Schießsportbewerben teilzunehmen gedenke, für welche er wiederum eigene Waffen benötige. Aus dem Privatgutachten sei ersichtlich, welche Waffen der Mitbeteiligte für welche Bewerbe und für das Training benötige. Der Umstand, dass der Mitbeteiligte über Kenntnisse und Erfahrungen in Disziplinen des Schießsports verfüge, die weit über Grundkenntnisse hinausgingen, ergebe sich bereits daraus, dass ihm schon bisher von der revisionswerbenden Behörde der Besitz von insgesamt acht bewilligungspflichtigen Schusswaffen zugebilligt worden sei. Ebenso leite sich aus dem ergänzenden Privatgutachten neben den konkret dargelegten Disziplinen des Schießsports, welche der Mitbeteiligte ausübe, sowie den für die Teilnahme an diesen Disziplinen notwendigen Waffen ab, dass es betreffend einiger dieser Disziplinen nicht möglich sei, Leihwaffen zu verwenden. Der Verkauf etwaiger vorhandener Waffen und der Ersatz derselben durch für bestimmte Disziplinen besser geeignete Waffen sei aufgrund der Anzahl der dargelegten Teilnahmen an den verschiedenen Disziplinen des Schießsports durch den Mitbeteiligten ebenfalls auszuschließen.
5 Das Verwaltungsgericht erachte deshalb die Ausführungen des Mitbeteiligten in ihrer Gesamtheit als für die Ausweitung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte im beantragten Ausmaß als ausreichend, um ihm unter Bedachtnahme auf die Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 zweiter (gemeint wohl: dritter) Satz WaffG „im Sinne der von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Richtlinien“ eine Ausweitung seiner Berechtigung im Sinne des gestellten Antrages zu gewähren.
6 Die Zulässigkeit der ordentlichen Revision begründete das Verwaltungsgericht wörtlich wie folgt:
„Aufgrund der Möglichkeit des Bestehens von mehreren Lösungsprämissen betreffend die Entscheidung über den gestellten Antrag, sowie eine dogmatische Analyse ebenfalls mehrere Ergebnisse möglich erscheinen lässt, ist aufgrund der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen Wertung die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.“
7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die ordentliche Amtsrevision. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft beantragt, das angefochtene Erkenntnis dahingehend abzuändern, dass der Antrag des Mitbeteiligten auf Erweiterung des Berechtigungsumfangs seiner Waffenbesitzkarte auf insgesamt 28 Schusswaffen der Kategorie abgewiesen werde, in eventu das angefochtene Erkenntnis infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften, in eventu wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
8 Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung mit dem Antrag, die Revision als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
9 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat ein Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision (gesondert) darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er eine andere Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 20.11.2019, Ro 2019/03/0018, mwN).
10 Vor dem Hintergrund der oben wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichtes für die Zulässigkeit der Revision, die eine konkrete Rechtsfrage nicht erkennen lässt und damit nicht ordnungsgemäß ausgeführt ist, kommt daher den in der Revision gesondert dargelegten Gründen, aus denen die Revision für zulässig erachtet wird, entscheidende Bedeutung zu. Die revisionswerbende Bezirkshauptmannschaft macht dazu unter Hinweis auf näher zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Wesentlichen geltend, dass die Tatsachenfeststellungen des Erkenntnisses keine ausreichende Grundlage für dessen rechtliche Beurteilung böten und insofern von keinem logischen Aufbau der rechtlichen Beurteilung auf dem festgestellten Sachverhalt im Sinne der (näher zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auszugehen sei. Das Verwaltungsgericht habe es unterlassen festzustellen, von welchem tatsächlichen Bedarf an Schusswaffen der Kategorie B es beim Mitbeteiligten ausgehe, um den bewilligten Umfang von 28 Schusswaffen der Kategorie B zu rechtfertigen. So lasse sich der Entscheidung nicht entnehmen, an welchen Bewerben und Trainingseinheiten der Mitbeteiligte in welchem Ausmaß bisher teilgenommen habe und welche Schusswaffen der Kategorie B er für diese jeweiligen Bewerbe bzw. Trainingseinheiten tatsächlich benötigt habe. Darüber hinaus habe es das Verwaltungsgericht unterlassen festzustellen, welche Bewerbe der Mitbeteiligte mit den in Aussicht genommenen Waffen der Kategorie B tatsächlich zu absolvieren gedenke und warum er mit den ihm bisher zur Verfügung stehenden Schusswaffen der Kategorie B dabei nicht das Auslangen finde. Der bloße Verweis auf das Privatgutachten, aus welchem nicht ersichtlich sei, ob bzw. an welchen Wettbewerben und Trainings in welchem Ausmaß mit welchen Waffen teilgenommen worden sei, verunmögliche eine nachprüfbare Kontrolle. Die Ausführungen im Erkenntnis ließen nicht erkennen, warum eine Erweiterung der Waffenbesitzkarte auf 28 Schusswaffen der Kategorie B gerechtfertigt wäre.
Darüber hinaus würden die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu den Sachverständigengutachten nicht den Ansprüchen des Verwaltungsgerichtshofes gerecht, weil darin keine tatsächlichen sachlichen Erwägungen erkennbar seien.
In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle zudem die Klarstellung, inwieweit sich die Sportschützeneigenschaft gemäß § 11b WaffG im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, sofern nicht schon die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erweiterung nach § 23 Abs. 2 bzw. 2b WaffG gegeben seien, auf jede einzelne Waffe bzw. Disziplin beziehen müsse.
11 Die Revision ist aus den von ihr ins Treffen geführten Gründen zulässig. Ihr kommt auch Berechtigung zu.
12 Vorauszuschicken ist, dass mit BGBl. I Nr. 97/2018 eine umfassende Novellierung des Waffengesetzes erfolgte, dessen Änderungen teils mit 1. Jänner 2019 (vgl. § 62 Abs. 20 WaffG) und damit vor Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses, teils mit 14. Dezember 2019 (vgl. § 62 Abs. 21 WaffG) und damit nach Erlassung des angefochtenen Erkenntnisses in Kraft getreten sind.
13 Die maßgeblichen Bestimmungen des WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, in der im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichtes geltenden Fassung BGBl. I Nr. 97/2018, lauten somit (auszugsweise):
„Sportschützen
§ 11b. (1) Die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Sinne dieses Bundesgesetzes liegt vor, wenn der Betroffene in einem entsprechenden Sportschützenverein ordentliches Mitglied ist und das zur Vertretung dieses Vereines nach außen berufene Organ bestätigt, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt.
(2) Ein Verein nach dem Vereinsgesetz 2002 (VerG), BGBl. I Nr. 66/2002, gilt als Sportschützenverein im Sinne des Abs. 1, wenn der Verein
1. Mitglied im Landesschützenverband jenes Bundeslandes ist, wo er seinen Sitz hat, oder
2. über mindestens 35 ordentliche Mitglieder verfügt und Mitglieder dieses Vereins regelmäßig, zumindest einmal jährlich, an nationalen, mindestens fünf Bundesländer übergreifenden, oder internationalen Schießwettbewerben teilnehmen.
(3) Ein Sportschütze übt den Schießsport regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
(4) Von der Ausübung des Schießsports mit einer Waffe der Kategorie A ist überdies nur dann auszugehen, wenn ein in einem internationalen Sportschützenverband vertretener österreichischer Sportschützenverband bestätigt, dass eine solche Waffe zur Ausübung einer anerkannten Disziplin des Schießsports erforderlich ist.
[...]
Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 21. (1) Die Behörde hat verlässlichen EWR-Bürgern, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz einer Schusswaffe der Kategorie B eine Rechtfertigung anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen. [...]
Rechtfertigung und Bedarf
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, dass er
[...]
3. die Schusswaffe der Kategorie B für die Ausübung der Jagd oder des Schießsports benötigt
[...]
Anzahl der erlaubten Waffen
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist mit zwei festzusetzen. Auf Antrag ist die Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, auf höchstens fünf zu erhöhen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Unabhängig davon darf eine größere Anzahl, auch wenn eine weitere Bewilligung ausgestellt wird, nur erlaubt werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gelten insbesondere die Ausübung der Jagd oder des Schießsports im Sinne des § 11b sowie das Sammeln von Schusswaffen. Bei der Festsetzung der Anzahl der Schusswaffen der Kategorie B gemäß dem zweiten Satz ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Betroffene besitzen darf, einzurechnen.
[...]
(2b) Beantragt der Inhaber einer Waffenbesitzkarte, mehr Schusswaffen der Kategorie B besitzen zu dürfen, als ihm bislang erlaubt war und liegt kein Grund vor, bereits gemäß Abs. 2 eine größere Anzahl zu bewilligen, so ist dem Mitglied eines Vereins gemäß § 3 VerG, dessen Zweck die Ausübung des Schießsports umfasst, eine um höchstens zwei größere aber insgesamt zehn Schusswaffen nicht übersteigende Anzahl zu bewilligen, wenn
1. seit der vorangegangenen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind,
2. keine Übertretungen des Waffengesetzes 1996 vorliegen,
3. glaubhaft gemacht werden kann, dass für die sichere Verwahrung der größeren Anzahl an Schusswaffen Vorsorge getroffen wurde.
Bei der Festsetzung dieser Anzahl ist die Anzahl der Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen.“
14 Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zur WaffG-Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 (RV 379 BlgNr 26. GP, S. 9f) lauten (auszugsweise):
„Zu § 11b samt Überschrift:
Mit der vorgeschlagenen Regelung sollen Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze in § 11b einheitlich festgelegt werden. Dies ist vor allem im Hinblick auf die bisherigen Abgrenzungsschwierigkeiten in der Praxis bedeutsam, da bisher keine einheitlichen Voraussetzungen für die Qualifizierung eines Sportschützen vorgesehen wurden.
Einerseits sollen in Abs. 2 bestimmte Mindestanforderungen für Vereine normiert sowie andererseits in Abs. 3 auch konkretisiert werden, wann von einer regelmäßigen Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b ausgegangen oder unter welchen Voraussetzungen von einer hier maßgeblichen Teilnahme an Schießwettbewerben ausgegangen werden kann. [...]
Ob der Betroffene die Voraussetzungen des § 11b erfüllt, stellt die Behörde grundsätzlich im Rahmen der Ausstellung einer waffenrechtlichen Bewilligung fest. Darüber hinaus hat die Behörde klarerweise auf Antrag des Betroffenen und bei Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses in Ansehung der diesbezüglich ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zB VwGH 29.6.2011, 2010/12/0043) auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung einen Feststellungsbescheid zu erlassen.
Die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen ist lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Beispielsweise soll gemäß § 17 Abs. 3 zweiter Satz der Erwerb und Besitz von verbotenen halbautomatischen Schusswaffen mit großer Magazinkapazität (§ 17 Abs. 1 Z 7 und 8) lediglich Sportschützen im Sinne des § 11b vorbehalten sein. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs. 2 bei Erweiterungen bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde.
Andere Bestimmungen, wie etwa §§ 20 Abs. 4, 35 Abs. 2 Z 4 und § 38 Abs. 3 Z 2, stellen jedoch lediglich auf den Begriff des Schießsportausübenden bzw. die Ausübung des Schießsports ab, wofür weder eine Mitgliedschaft in einem Schießsportverein noch das Erfüllen der Kriterien des § 11b Abs. 2 erforderlich ist.
[...]
Zu § 23 Abs. 2 und 2a:
Zu Abs. 2:
Im Zuge der erstmaligen Ausstellung eines waffenrechtlichen Dokuments setzt die Behörde die Anzahl an erlaubten Schusswaffen im Regelfall mit zwei Schusswaffen fest. Um den mit der Festsetzung der Anzahl erlaubter Schusswaffen der Kategorie B verbundenen Verwaltungsaufwand zu reduzieren, wird entsprechend der bereits gängigen Verwaltungspraxis vorgeschlagen, diese erlaubte Anzahl stets mit zwei festzusetzen.
[...]
Darüber hinaus liegt den Änderungen des Abs. 2 die Überlegung zu Grunde, dass Gefahren im Zusammenhang mit Schusswaffen in erster Linie vom jeweiligen Inhaber ausgehen. Wenn der sorgsame Umgang mit diesen Gegenständen und deren sichere Verwahrung gewährleistet sind, wird die Anzahl der Schusswaffen, die jemand besitzen darf, keine negativen Auswirkungen auf die öffentliche Sicherheit haben. Es scheint daher mit den öffentlichen Interessen an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren jedenfalls vereinbar, die Möglichkeit einzuräumen, sofern der Betroffene weiterhin verlässlich ist und bislang schon für eine sichere Verwahrung gesorgt hat, nach Ablauf von fünf Jahren auf Antrag die Anzahl der erlaubten Schusswaffen der Kategorie B auf bis zu fünf zu erhöhen. Der Betroffene hat zu diesem Zeitpunkt nämlich bereits gezeigt, dass er über einen mindestens fünfjährigen Beobachtungszeitraum hinweg den Anforderungen an einen verantwortungsvollen Umgang mit Schusswaffen gerecht wurde; fünf Jahre nach der erstmaligen Erteilung der waffenrechtlichen Bewilligung wurde er nämlich bereits einmal gemäß § 25 überprüft. Für diese höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18 einzurechnen.
Die Festsetzung einer höheren Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B, die der Berechtigte besitzen darf, ist jedoch nur dann zulässig, sofern dieser dafür eine gesonderte Rechtfertigung zum Besitz dieser Waffe glaubhaft macht. Im Unterschied zu § 22 Abs. 1 reicht die bloße Erklärung, dass der Betroffene mehr Schusswaffen haben möchte, nicht aus, sondern muss der Grund, aus welchem man eine höhere Anzahl von Schusswaffen benötigt, glaubhaft gemacht werden.
Zu § 23 Abs. 2b:
Mit der Änderung durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 161/2013, wollte - wie sich aus der Begründung des Ausschussberichts (BlgNR 2547 24. GP) ergibt - der Gesetzgeber ‚sowohl der Verwaltungsvereinfachung Rechnung [tragen], als auch dem Bedürfnis nach klaren Vorgaben bei der Klärung, ob im spezifischen Fall der Sportschützen eine höhere Anzahl als zwei Stück bewilligt werden darf. Sowohl die Behörden als auch die Betroffenen würden mehr Rechtssicherheit in dieser Frage erlangen. [....] Die Ausübung des Schießsports wird dabei in der Regel durch die Mitgliedschaft in einem Verein, zu dessen Tätigkeitsbereich die Ausübung des Schießsports gehört, glaubhaft gemacht werden können.‘ Die Praxis hat aber gezeigt, dass die Verwaltungsvereinfachung mit der damals geschaffenen Regelung nicht im vollen Umfang erreicht wurde, da neben der Mitgliedschaft in einem Verein noch andere Nachweise verlangt wurden, die mit der beabsichtigten Intention der Vereinfachung nicht in Einklang zu bringen sind. Aus diesem Grund soll nun bereits auf Gesetzesebene auf die Mitgliedschaft in einem Verein, dessen Zweck nur die Ausübung des Schießsports umfasst, abgestellt werden.
Sohin soll unter Einhaltung sämtlicher Voraussetzungen des Abs. 2b Mitgliedern eines Schießsportvereins ermöglicht werden, bis zu zehn Schusswaffen der Kategorie B zu erwerben. Für die in diesem Absatz vorgesehene höchstzulässige Anzahl erlaubter Schusswaffen sind nicht nur Schusswaffen der Kategorie B, sondern auch Schusswaffen gemäß § 17 Abs. 1 Z 7, 8 und 11 sowie gemäß § 18, die der Berechtigte besitzen darf, einzurechnen. Wie bisher darf der Antragsteller bislang keine Übertretungen dieses Bundesgesetzes begangen haben, so darf zum Antragsteller etwa keine Bestrafung wegen nicht ordnungsgemäßer Verwahrung vorliegen.“
15 Die Regelung des § 23 Abs. 2 iVm § 21 Abs. 1 WaffG normiert ein subjektives Recht auf Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (unter der Voraussetzung einer vorhandenen Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs. 1 WaffG) für nicht mehr als zwei Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen (vgl. VwGH 13.9.2016, Ra 2016/03/0084, mwN) bzw. für fünf Stück genehmigungspflichtiger Schusswaffen, sofern seit der erstmaligen Festsetzung der Anzahl mindestens fünf Jahre vergangen sind. Weiters wurde mit der Novellierung des § 23 Abs. 2b WaffG durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 speziell für Sportschützen ein Rechtsanspruch darauf geschaffen, stufenweise - in Schritten von jeweils einer um zwei höheren Anzahl nach jeweils fünf Jahren - eine höhere Anzahl von Schusswaffen der Kategorie B - bis zu einer Gesamtanzahl von höchstens zehn Schusswaffen - bewilligt zu erhalten.
16 Dem Gesetz ist demnach die Wertung zu entnehmen, dass grundsätzlich auch für die Ausübung des Schießsports zunächst zwei Schusswaffen der Kategorie B ausreichen und die Anzahl nach Ablauf von mindestens fünf Jahren auf fünf Schusswaffen der Kategorie B erhöht werden darf. Auch die speziell für Sportschützen geschaffene Möglichkeit der nur stufenweisen weiteren Erhöhung auf bis zu zehn Schusswaffen verdeutlicht, dass der Gesetzgeber für die Ausübung des Schießsports im Regelfall erstens eine geringe, jedenfalls aber zehn nicht übersteigende Anzahl an Schusswaffen als ausreichend erachtet und dass zweitens eine Erweiterung grundsätzlich nur in längeren Zeitabständen vorgenommen werden soll, wodurch berücksichtigt wird, dass die Ausübung des Schießsports längere praktische Übung erfordert und typischerweise zunächst vertieft in einer bestimmten Disziplin bzw. in nur ausgewählten Disziplinen erfolgt.
17 Ungeachtet des mit der Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 neu geschaffenen Rechtsanspruchs nach § 23 Abs. 2b WaffG ist jedoch die in das Ermessen der Behörde gestellte Möglichkeit verblieben, eine über zwei - bzw. nach dem Ablauf von fünf Jahren eine über fünf, im Fall von Sportschützen zudem nach Maßgabe des § 23Abs. 2b WaffG eine über zehn - hinausgehende Anzahl von genehmigungspflichtigen Schusswaffen zu bewilligen, wenn hierfür eine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht wird. Als Rechtfertigung gilt gemäß § 23 Abs. 2 WaffG insbesondere (unter anderem) die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG.
18 Mit der durch die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018 eingefügten Bestimmung des § 11b WaffG wurden einheitliche Kriterien festgelegt, nach denen zu beurteilen ist, ob der Schießsport als Sportschütze im Sinne des WaffG ausgeübt wird. Demnach muss der Betroffene ordentliches Mitglied in einem Schützenverein sein und das zur Vertretung dieses Vereins nach außen berufene Organ muss bestätigen, dass er regelmäßig den Schießsport ausübt oder regelmäßig an Schießwettbewerben teilnimmt. Ein Sportschütze übt den Schießsport gemäß § 11b Abs. 3 WaffG regelmäßig aus, wenn er als Mitglied eines Sportschützenvereins seit mindestens zwölf Monaten durchschnittlich mindestens einmal im Monat den Schießsport ausübt. Ein Sportschütze nimmt regelmäßig an Schießwettbewerben teil, wenn er in den letzten zwölf Monaten zumindest drei Mal an solchen teilgenommen hat.
19 Den Materialien zufolge ist die Erfüllung der Kriterien eines Sportschützen lediglich in jenen Fällen maßgeblich, in denen der einfache Bundesgesetzgeber ausdrücklich auf die Ausübung des Schießsports im Sinne des § 11b WaffG oder auf den Begriff des Sportschützen Bezug nimmt. Die bisher bestehende Regelung des § 23 Abs. 2 WaffG bei Erweiterungen „bleibt davon unverändert eine Einzelfallprüfung der Behörde“ (vgl. die Erläuterungen zur RV 379 BlgNR 26. GP, S. 5f). Damit sind neben der Erfüllung der in § 11b WaffG normierten Kriterien für die Ausübung des Schießsports als Sportschütze im Hinblick auf eine Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG auch weiterhin die von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entwickelten Anforderungen an den Nachweis der entsprechenden Sportausübung zu prüfen und von der Behörde (bzw. im Falle einer Beschwerde vom Verwaltungsgericht) festzustellen.
20 Die Behörde (im Fall der Beschwerde das Verwaltungsgericht) hat daher im Rahmen der Entscheidung über den Antrag auf Erweiterung des Berechtigungsumfanges der Waffenbesitzkarte zunächst zu prüfen und festzustellen, ob die Sportschützeneigenschaft nach § 11b WaffG vorliegt.
21 In weiterer Folge ist festzustellen, ob die über die Anzahl von zwei (§ 23 Abs. 2 erster Satz WaffG) bzw. nach Ablauf der jeweils vorgesehenen „Wartefristen“ von fünf (§ 23 Abs. 2 zweiter Satz WaffG) oder - höchstens - zehn (§ 23 Abs. 2b WaffG) genehmigungspflichtigen Schusswaffen hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung dieses Sports benötigt werden. An dieser Einzelfallprüfung, ob eine besondere Rechtfertigung gegeben ist, hat die Novelle BGBl. I Nr. 97/2018, wie die oben zitierten Erläuterungen zeigen, nichts geändert.
22 Auch nach der seit dem 1. Jänner 2019 geltenden Rechtslage reicht demnach die bloße Ausübung des Schießsports, etwa in einer oder in zwei Disziplinen, noch nicht für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs der Waffenbesitzkarte aus, weil der Schießsport in der Regel bereits mit einer oder mit zwei Waffen ausgeübt werden kann. Nur dann, wenn auch die Verwendung der beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports bescheinigt wird, kann der vom Gesetz für die Erweiterung des Berechtigungsumfangs nach der Ermessensbestimmung des § 23 Abs. 2 dritter Satz WaffG geforderte Rechtfertigungsgrund als gegeben angesehen werden (vgl. zur bisherigen Rechtslage etwa VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130).
23 Bei dieser Einzelfallprüfung wird - im Hinblick auf die in § 23 Abs. 2b WaffG zum Ausdruck kommende Wertung des Gesetzgebers - auch zu berücksichtigen sein, dass eine gewisse Nachhaltigkeit der Sportausübung gegeben sein muss, und dass eine Erweiterung auch zur Ausübung des Schießsports, die über eine zusätzliche Bewilligung von jeweils zwei Schusswaffen im Abstand von jeweils fünf Jahren hinausgeht, nur erfolgen kann, wenn in der besonderen Rechtfertigung nach § 23 Abs. 2 WaffG glaubhaft gemacht wird, dass und in welcher Weise die Sportausübung des Antragstellers deutlich über das typische Maß eines Sportschützen hinausgeht, etwa indem besondere Erfolge oder eine besondere Intensität des Trainings und der Teilnahme an Wettbewerben nachgewiesen werden.
24 Im Revisionsfall gelangte das Verwaltungsgericht in rechtlicher Hinsicht zu dem Ergebnis, dass die Ausführungen des Mitbeteiligten in ihrer Gesamtheit ausreichen würden, um eine Ausweitung des Berechtigungsumfanges seiner Waffenbesitzkarte auf 28 Schusswaffen der Kategorie B zu rechtfertigen. Nachvollziehbare Feststellungen, auf deren Grundlage das Verwaltungsgericht zu diesen rechtlichen Schlussfolgerungen gelangt ist, lassen sich dem angefochtenen Erkenntnis - wie von der Revision zutreffend vorgebracht wird - jedoch nicht entnehmen.
25 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs hat die Begründung einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts auf dem Boden des § 29 VwGVG mit Blick auf § 17 VwGVG den Anforderungen zu entsprechen, die in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach dieser Rechtsprechung bestehen die drei logisch aufeinander aufbauenden und formal zu trennenden Elemente einer ordnungsgemäß begründeten verwaltungsgerichtlichen Entscheidung 1. in einer im Indikativ gehaltenen Tatsachenfeststellung, 2. in der Beweiswürdigung, 3. in der rechtlichen Beurteilung. Lässt eine Entscheidung die Trennung dieser Begründungselemente in einer Weise vermissen, dass die Rechtsverfolgung durch die Partei oder die nachprüfende Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts maßgeblich beeinträchtigt wird, dann führt ein solcher Begründungsmangel zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung schon aus diesem Grund. Bei der Anwendung der in Rede stehenden Rechtsvorschriften ist die besondere Stellung der Verwaltungsgerichte zu berücksichtigen (vgl. etwa VwGH 25.2.2020, Ra 2019/03/0098, mwN). Angesichts ihrer sich aus Art. 130 B-VG ergebenden Zuständigkeit werden die Verwaltungsgerichte ihrer Begründungspflicht nach § 29 VwGVG dann nicht gerecht, wenn sich die ihre Entscheidung tragenden Überlegungen zum maßgebenden Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie die rechtliche Beurteilung in den wesentlichen Punkten nicht aus der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung selbst ergeben (vgl. VwGH 26.6.2019, Ro 2019/03/0019, mwN).
26 Diesen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung wird das angefochtene Erkenntnis nicht gerecht, zumal diesem kein getrennter Aufbau im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung zu entnehmen ist. Vielmehr wird unter der Überschrift „Entscheidungsgründe“ zunächst kurz auf rund drei Seiten der bisherige Verfahrensgang dargelegt, daran anschließend erfolgt auf 49 Seiten die wörtliche Wiedergabe des Gutachtens bzw. der Stellungnahmen des Amtssachverständigen sowie der vom Mitbeteiligten vorgelegten Äußerungen des Leiters einer Schießsportschule, woran auf knapp drei Seiten einzelne beweiswürdigende Erwägungen vermengt mit rechtlichen Ausführungen folgen.
27 Das angefochtene Erkenntnis enthält insbesondere keine Feststellungen dazu, ob die über den bereits genehmigten Umfang hinausgehenden Waffen jeweils auch für die effiziente Ausübung des Schießsport benötigt werden (vgl. wiederum VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, mwN). Dem Erkenntnis ist auch nicht zu entnehmen, inwiefern die beantragten weiteren Waffen zur Ausübung spezieller Disziplinen des Schießsports verwendet würden (vgl. VwGH 1.9.2017, Ra 2017/03/0046, mwN). Ebenso wenig lassen sich dem Erkenntnis Feststellungen zur konkreten Sportausübung entnehmen. Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits im Vorerkenntnis dargelegt hat, bedarf es hierfür näherer Angaben über die Trainingstätigkeit bei der Ausübung des Schießsports anhand näherer Aufzeichnungen über Art und Umfang des konkreten Schießtrainings. Aus diesen Aufzeichnungen muss ersichtlich sein, wie lange, an welchen Tagen und mit welcher Waffe bezüglich welcher Disziplin das Training jeweils erfolgte (vgl. erneut VwGH 21.1.2019, Ra 2018/03/0130, mwN). Die Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis, wonach die revisionswerbende Behörde dem Mitbeteiligten bereits den Besitz von acht bewilligungspflichtigen Schusswaffen zugebilligt habe, woraus sich bereits ergebe, dass dieser weit über Grundkenntnisse hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten in Disziplinen des Schießsports erworben habe, ebenso wie die wörtliche Wiedergabe der eingeholten bzw. vorgelegten Gutachten und Stellungnahmen im Verfahrensgang, vermögen konkrete Feststellungen zur Sportausübung im genannten Sinn nicht zu ersetzen (vgl. zur bloßen Darlegung des Verfahrensgangs etwa VwGH 18.2.2015, Ra 2014/03/0045, mwN).
28 Das angefochtene Erkenntnis wird somit den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht gerecht, da es keine eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Parteien ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhalts enthält. Das angefochtene Erkenntnis ist daher schon aus diesem Grund mit einem relevanten Verfahrensmangel belastet und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
29 Von der Durchführung der vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 16. Juni 2020
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Ermessen VwRallg8 Sachverhalt SachverhaltsfeststellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020030001.J00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020