Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Handstanger und die Hofräte Dr. Lehofer und Mag. Samm als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision der revisionswerbenden Partei B Gesellschaft m.b.H in W, vertreten durch Dr. Peter Schmautzer und Mag. Stefan Lichtenegger, Rechtsanwälte in 1070 Wien, Lerchenfelderstraße 39, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. November 2019, Zl. W179 2123419-2/5E, betreffend eine Angelegenheit nach dem LFG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie; nunmehr: Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - insoweit in Bestätigung eines entsprechenden Bescheids der belangten Behörde - die der Revisionswerberin erteilte Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr (Betriebsgenehmigung) gemäß § 102 Abs. 2 LFG iVm Art. 3 Abs. 2, Art. 4 lit. b, Art. 6 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art 9 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 widerrufen und der Revisionswerberin aufgetragen, das Dokument über die Betriebsgenehmigung zurückzustellen; die Revision wurde für unzulässig erklärt.
2 Dem legte das Verwaltungsgericht - auf das Wesentliche zusammengefasst - Folgendes zu Grunde:
3 Der Revisionswerberin war mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Juli 2007 die Genehmigung für die Beförderung von Fluggästen, Post und Fracht im gewerblichen Luftverkehr (Betriebsgenehmigung) erteilt worden. Das der Revisionswerberin erteilte Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) war bis 16. Jänner 2013 befristet, eine Neuausstellung ist bislang nicht erfolgt.
4 Die anzuwendenden unionsrechtlichen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 knüpften die Gültigkeit der Betriebsgenehmigung an das (weitere) Bestehen der Erteilungsvoraussetzungen und damit u.a. an den Bestand eines aufrechten Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC). Fehle es - wie hier - daran, sei die Betriebsgenehmigung zu widerrufen. Da auch im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Revisionswerberin nicht über ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis (AOC) verfüge, sei der behördliche Bescheid zu bestätigen gewesen.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende - außerordentliche - Revision.
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
9 Die demnach für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision macht (zusammengefasst) geltend, während des Betriebs des von der Revisionswerberin geführten Luftverkehrsunternehmens hätten sich die maßgebenden Vorschriften ebenso geändert wie die Kompetenz für deren Vollzug. Ziel der nunmehrigen Zuständigkeitsverteilung zwischen der belangten Behörde und der Austro Control GmbH (ACG) sei nach Auffassung der Revision eine Reduktion des behördlichen Verwaltungsaufwands durch Verringerung der Zahl kleiner Luftverkehrsunternehmen mittels Aufbürdung untragbarer administrativer Maßnahmen. Die Revisionswerberin habe versucht, bei der ACG eine Verlängerung des AOC zu erwirken; ein von ihr eingebrachter Devolutionsantrag sei aber mit der Begründung abgewiesen worden, dass die ACG kein Verschulden an der Verzögerung treffe. Wenn nun von der belangten Behörde die Auffassung vertreten werde, die Betriebsgenehmigung sei mangels eines aufrechten AOC zu widerrufen, würden damit einheitlich zu behandelnde Kompetenzen geteilt und der Revisionswerberin die Möglichkeit genommen, ihrem Gewerbe nachzukommen. Eine derartige Konstellation sei in der österreichischen Rechtsordnung einmalig und gehöre dahin geklärt, dass die betreffenden Verfahren einheitlich und schnell erledigt würden.
10 Diese allgemein gehaltene Zulässigkeitsbegründung lässt eine konkrete, bei Entscheidung über die gegenständliche Revision zu beantwortende Rechtsfrage nicht erkennen; sie ist daher nicht ordnungsgemäß ausgeführt.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juni 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020030052.L00Im RIS seit
17.07.2020Zuletzt aktualisiert am
17.07.2020